Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sind die jeweiligen Beträge gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Es ist jedoch möglich, dass beide Vertragsparteien jeweils einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen.[1]
Verzugszinsen müssen gesondert verbucht werden
Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden.[2]
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