6.5.1 Restlaufzeiten bis zu einem Jahr

 

Rz. 116

Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften[1] haben den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken.[2]

Verbindlichkeiten, die innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Jahresabschluss fällig werden, belasten erheblich die Liquidität des Unternehmens. Daher sind sie von Kapital- und KapCo-Gesellschaften besonders zu vermerken.

 
Praxis-Beispiel
 
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 600.000 EUR
davon mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr 400.000 EUR

Durch diesen Vermerk wird Auskunft über die Liquidität und damit zur Finanzlage des Unternehmens gegeben.

6.5.2 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

 

Rz. 117

Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften haben erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen unter den Verbindlichkeiten gesondert (als "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen") auszuweisen, soweit es nicht erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen von Vorräten sind, die vom Posten "Vorräte" offen abgesetzt worden sind.[1]

Bei ihnen steht aber zunächst die Lieferung der bestellten Vorräte an. Erst wenn insoweit Leistungsstörungen eintreten, entsteht die Verpflichtung des Empfängers der Anzahlung auf Rückzahlung. Die erhaltene Anzahlung ist dann in den Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" umzugliedern. Erst dann sind auch Angaben zur Restlaufzeit nach Rz. 110 erforderlich.[2]

[2] Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 268 Rz. 34.

6.5.3 Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB

 

Rz. 118

Haftungsverhältnisse (siehe Rz. 109 ff.) sind zu vermerken, wenn sie nicht auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind.[1] Sind also die Voraussetzungen für einen Passivposten erfüllt, geht die Passivierung dem Vermerk vor. Begrifflich ist jedoch bei Eventualverbindlichkeiten eine Belastung des Unternehmens weder eingetreten noch wahrscheinlich. Es bestehen daher weder die Voraussetzungen zur Bilanzierung einer Verbindlichkeit noch einer Rückstellung.

Durch den Vermerk soll der Bilanzleser über außergewöhnliche wirtschaftliche Belastungen unterrichtet werden, die aufgrund der am Bilanzstichtag bestehenden Rechtsbeziehungen auf das Unternehmen zukommen können.

 

Rz. 119

Der Vermerk hat von Kapitalgesellschaften und KapCo.-Gesellschaften zu geschehen,

  • entweder für jeden einzelnen dieser Posten gesondert unter der Bilanz
  • oder als Gesamtvermerk unter der Bilanz und dann für jeden einzelnen der Posten gesondert im Anhang.

Die gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten sind dabei anzugeben. Bestehen Eventualverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind auch diese im Anhang gesondert anzugeben.[2]

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