5.4.1 Handelsrecht

 

Rz. 84

Handelsrechtlich darf für Vermögensgegenstände ein niedrigerer Wertansatz nicht beibehalten werden, wenn nach einer Abschreibung auf den niedrigeren Wert später der Wert wieder gestiegen ist.[1] Es besteht für sie also ein Zuschreibungsgebot. Dem würde für Verbindlichkeiten ein Abschreibungsgebot entsprechen, wenn nach einer Zuschreibung der Wert einer Verbindlichkeit zu einem späteren Abschlussstichtag wieder gesunken ist. Für Verbindlichkeiten fehlt aber eine dem § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB entsprechende Vorschrift.

 

Rz. 85

Allerdings sind auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten gemäß § 256 a HGB zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden. Für langfristige Verbindlichkeiten gilt weiterhin das Höchstwertprinzip, d. h. der Bilanzansatz aus der Erstbewertung darf nicht unterschritten werden.[2]

[2] Grottel/Koeplin, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 256 a HGB Rz. 186 f.

5.4.2 Steuerrecht

 

Rz. 86

In der Steuerbilanz folgt aus der sinngemäßen Anwendung von Nr. 2 von § 6 Abs. 1 EStG auf Verbindlichkeiten, dass sie wieder mit dem Erfüllungsbetrag bei ihrer Entstehung anzusetzen sind, wenn sie in der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs mit einem höheren Wert angesetzt worden sind, es sei denn, ein höherer Teilwert wird nachgewiesen.[1]

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