Rz. 63

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind vorrangig hier aufzuführen. Werden sie ausnahmsweise unter anderen Posten ausgewiesen, ist bei Wesentlichkeit eine Anhangangabe vorzunehmen.[1]

[1] § 265 Abs. 3 Satz 1 HGB; Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 244; IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 705.

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