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Einer Kapitalgesellschaft sind alle Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in ihrem Namen begründet worden sind. Es kommt hierbei nicht auf die Veranlassung an. Maßgeblich sind die allgemeinen Vertretungsvorschriften, insbesondere §§ 164 ff. BGB, §§ 78 ff. AktG, §§ 35 ff. GmbHG. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Verbindlichkeit wirtschaftlich mit dem Betrieb zusammenhängt, da eine Kapitalgesellschaft kein Privatvermögen haben kann.

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