Rz. 24

Verbindlichkeiten eines Einzelkaufmanns gehören zu seinem betrieblichen Bereich, wenn sie durch den Betrieb seines Handelsgewerbes verursacht oder von ihm als betriebliche Verbindlichkeiten eingegangen worden sind. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass die von einem Kaufmann eingegangenen Verbindlichkeiten im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.[1]

Für Steuerschulden, die ihre Verursachung im Unternehmergewinn oder Unternehmervermögen haben, besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG.[2]

[2] Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 107.

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