2.3.1 Zweiseitige Verpflichtungen

 

Rz. 14

Eine Verbindlichkeit darf nur ausgewiesen werden, wenn der Kaufmann wirtschaftlich belastet ist.

Solange bei einem gegenseitigen Vertrag der Gläubiger die dem Kaufmann geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat, gleichen sich die Leistung des Kaufmanns und die Gegenleistung des Gläubigers aus und sind in der Schwebe.[1]

 

Rz. 15

Hat der Gläubiger aufgrund eines gegenseitigen Vertrags eine einmalige Leistung zu erbringen, so ist der Kaufmann wirtschaftlich belastet, wenn der Gläubiger das zur Erfüllung des Vertrags seinerseits Erforderliche getan hat. Von diesem Zeitpunkt an belastet die Verpflichtung das Betriebsvermögen des Kaufmanns, weil die Erfüllung der Verpflichtung zur Verringerung dieses Vermögens führt.[2]

 

Rz. 16

Schuldet der Gläubiger laufend eine Gegenleistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, dann ist der Kaufmann in dem Maß belastet, in dem die Gegenleistung erbracht ist und die eigene Leistung noch aussteht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kaufmann hat ein Ladenlokal gemietet. Er hat die Miete für das abgelaufene Geschäftsjahr noch nicht gezahlt. Er hat eine Verbindlichkeit zu passivieren. Es kommt nicht darauf an, wann die Mietzahlungen fällig sind. Auch wenn die Miete nachträglich zu zahlen ist, schuldet der Kaufmann die Miete für die Nutzung im abgelaufenen Geschäftsjahr.[3]

[1] Siehe Rz. 5; IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4) zum Begriff des schwebenden Geschäfts, Rz. 2 ff.
[2] IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4) zum Begriff des schwebenden Geschäfts, Rz. 11; Hüttemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, 2. Aufl. 1976, S. 15.
[3] IDW, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen (IDW RS HFA 4) zum Begriff des schwebenden Geschäfts, Rz. 14.

2.3.2 Einseitige Verpflichtung

 

Rz. 17

Schuldet der Gläubiger keine Gegenleistung, ist der Kaufmann belastet, sobald der Tatbestand erfüllt ist, der die Verpflichtung begründet, z. B. Schadensersatzverpflichtung.

Hier können aber Zweifel bestehen hinsichtlich des Grundes oder/und der Höhe der Verpflichtung. Dann ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren.

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