Rz. 1

Die Verbindlichkeiten gehören zum Fremdkapital eines Unternehmens. Sie dienen der langfristigen oder kurzfristigen Finanzierung von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern. Langfristig werden in der Regel Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kurzfristig Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens finanziert.

 

Rz. 2

Eine Verbindlichkeit ist eine rechtlich oder wirtschaftlich entstandene Verpflichtung des Kaufmanns gegenüber einem Dritten (Außenverpflichtung), zu einer Leistung. Die Höhe dieser Verpflichtung steht zu dem Abschlussstichtag fest.

[1] Es muss sich hierbei um eine erzwingbare Leistung handeln, die sich auf eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Leistung richtet und die eine wirtschaftliche Belastung darstellt.[2]

[1] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 156; Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 170 f. (ebenda Abgrenzung zu den Rückstellungen).
[2] Hüttemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, 2. Aufl. 1976, S. 8; Wohlgemuth/Radde, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, 2. Aufl. 1994, § 253 HGB Rz. 18.

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