Rz. 13

Es reicht aus, wenn die Höhe der Verpflichtung am Bilanzstichtag bestimmt ist. Ob sie sich später ändern kann, ist nicht entscheidend. Valutaverbindlichkeiten ändern sich z. B. bei Kursschwankungen. Am Bilanzstichtag liegt aber die Höhe der Verpflichtung eindeutig fest. Es sind daher Verbindlichkeiten zu bilanzieren.[1] Sie sind mit dem Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag anzusetzen, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Nach § 256 a HGB sind auf fremde Währung lautende Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Es ist der Betrag in eigener Währung, der für den geschuldeten Betrag in ausländischer Währung aufgewendet werden muss. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB nicht anzuwenden, vgl. § 256a HGB.[2]

[1] Hüttemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, 2. Aufl. 1976, S. 14.
[2] Siehe auch Rz. 74 ff.

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