Verbindlichkeiten in ausländischer Währung, Valutaverbindlichkeiten, müssen grundsätzlich mit dem Kurswert in Euro zum Zeitpunkt der Schuldbegründung angesetzt werden.

Kursänderungen bis zur erstmaligen Bilanzierung sind unmaßgeblich und demnach auch nicht zu berücksichtigen.

Entwickelt sich ein Kurs bei Fremdwährungsverbindlichkeiten für Steuerpflichtige günstig, gilt handelsrechtlich wie steuerrechtlich die Beschränkung des Wertansatzes auf die historischen Anschaffungskosten der Verbindlichkeiten.[1]

Nur unter der Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswerts kann an den nachfolgenden Bilanzstichtagen der höhere Wert angesetzt werden.[2]

 
Wichtig

Veränderung des Währungskurses

Der BFH hat in einer Entscheidung in 2009 ausgeführt: Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.[3]

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.[4] In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen i. d. R. ausgleichen.[5]

Aktuelle Rechtsprechung: Eine Teilwertzuschreibung wegen voraussichtlich dauernder Werterhöhung von Verbindlichkeiten aus Fremdwährungsdarlehen ist zulässig, wenn der Euro-Wert gegenüber der Fremdwährung aufgrund einer fundamentalen Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten der beteiligten Währungsräume gesunken ist. Eine solche Änderung ist anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtags so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder einstellen. Dies gilt für alle Fremdwährungsdarlehen, d.h, unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens 10 Jahre oder weniger beträgt.[6]

Soweit für die Prognose der zukünftigen Wertentwicklung die Entwicklung des Fremdwährungskurses von Bedeutung ist, sind Änderungen des Kurswerts ebenso wie Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art wertbegründende Tatsachen. Deshalb sind sie bei der Teilwertbestimmung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag bereits vorlagen.[7]

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest 10 Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.[8]

Fällt der Kurs nach diesem Bilanzstichtag, dann muss der Unternehmer die Valutaverbindlichkeit wieder auf den niedrigeren Teilwert herabsetzen – jedoch nicht unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten. Sofern der Kurs also niedriger ist als die Anschaffungskosten, sind die Anschaffungskosten anzusetzen.

Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, unterstellt, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann.[9]

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für 2 aufeinander folgende Stichtage überschreitet.[10]

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