Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Fremdwährungsdarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit, mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung.
  2. Bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) kommt es nicht darauf an, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird.
  3. Bei börsennotierten Aktien ist eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Diese Grundsätze sind nur auf solche Darlehen übertragbar, die kurzfristig oder ggf. mittelfristig zurückzuzahlen sind
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 52 Abs. 16

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die US-Dollar-Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin der Klägerin zum 31.12.1999, zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 einen voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegenden Teilwert hatten und deswegen mit diesen Werten bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags für die Jahre 1999 bis 2001 zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie produzierte und vertrieb X. Alleine Anteilseignerin war (jedenfalls) in den Jahren 1992 bis 2002 die in den USA ansässige (im Folgenden: Gesellschafterin).

Am 01.07.1992 schloss die Klägerin mit ihrer Gesellschafterin einen Kreditvertrag über 225.000 USD. Es wurde ein Umrechungskurs von 1,61 DM je 1 USD zugrunde gelegt. Die Darlehenssumme entsprach danach 362.250 DM.

Nach § 1 Abs. 2 waren Erhöhungen des Darlehens zugelassen. Ferner war das Darlehen auf unbestimmte Dauer gewährt, § 3 Abs. 1. Die Parteien hatten jedoch das Recht, den Darlehensvertrag nach zehn Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende und somit erstmals zum 31.12.2002 zu kündigen, § 3 Abs. 2. Ferner hatte die Klägerin das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise (in diesem Fall in Höhe eines Vielfachen von 1000 US-$) zurückzuzahlen, § 3 Abs. 3. Ferner war das Darlehen nachrangig gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger, § 3 Abs. 4. Das Darlehen war verzinslich, § 2.

Ab dem 01.07.1992 wurde das Darlehen jedes Jahr um folgende Gewinnausschüttungen der Klägerin an die Gesellschafter erhöht:

Zeitpunkt

Gewinn-ausschüttung in DM

Erhöhung Darlehen in USD

zugrunde gelegter Kurs in DM je 1 USD

05.04.1993

81.700

50.000

1,6340

01.06.1994

32.300

19.544

1,6527

30.01.1995

52.250

35.086

1,4892

01.05.1996

219.530

144.143

1,5230

01.05.1997

140.600

80.232

1,7524

01.05.1998

196.175

109.230

1,7960

15.05.1999

323.380

172.297

1,8769

15.05.2000

242.250

112.937

2,1450

15.05.2001

77.900

575.825

2,3121

Rückzahlungen des Darlehens erfolgten wie folgt:

Zeitpunkt

Rückzahlung in DM

zugrunde gelegter Kurs in DM je 1 USD

Minderung Darlehen in USD

10.12.1997

140.045,00

1,7455

80.232

21.12.1998

224.512,50

1,7961

125.000

24.09.1999

169.089,46

1,8788

90.000

01.12.1999

150.000,00

1,9377

77.412

Die Beteiligten gehen von folgenden tatsächlichen Ansätzen und Werten aus:

Zum 31.12.1998

Darlehensvaluta

458.003 USD

Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde gelegter Kurs (= Umrechnungskurs vom 31.12.1997)

822.605,50 DM 1,7961 DM (je 1 USD)

Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs

751.112,88 DM 1,6400 DM (je 1 USD)

Zum 31.12.1999

Darlehensvaluta

462.888 USD

Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs

905.408,92 DM 1,9560 DM (je 1 USD)

Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs

789.105,65 DM 1,7047 DM (je 1 USD)

Zum 31.12.2000

Darlehensvaluta

575.825 USD

Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs

1.210.356,57 DM 2,1019 DM (je 1 USD)

Historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs

1.031.355,65 DM 1,7911 DM (je 1 USD)

Zum 31.12.2001

Darlehensvaluta

609.517,00 USD

historische Anschaffungskosten durchschnittlicher Anschaffungskurs

1.109.255,93 DM 1,8199 DM (je 1 USD)

1. Teilbetrag Ansatz durch Klägerin in DM zugrunde liegender Kurs

575.825,00 USD 1.276.891,90 DM 2,2175 DM (je 1 USD)

2. Teilbetrag Ansatz durch die Klägerin entsprechend des zugrundegelegten Anschaffungskurses von

33.692 USD 77.900,00 DM   2,3121 DM(je 1 USD)

Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 verwiesen.

In ihren Jahresabschlüssen zum 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 wies die Klägerin das USD-Darlehen unter den sonstigen Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren” aus.

Für die vorgenannten Stichtage und Zeitpunkte (bzw. die jeweiligen Vortage im Fall von Sonntagen, Samstagen und Feiertagen) gibt die Deutsche Bundesbank in den unter www.bundesbank.de vom B...

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