rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussichtlich dauernde Werterhöhung eines Fremdwährungsdarlehens infolge Wechselkursanstiegs. Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten, die in US-Dollar oder JPY aufgenommen werden, führen Wechselkursschwankungen, die sich bei einer Betrachtung des Wechselkurses über mehrere Jahre im Rahmen des Üblichen halten und nicht auf einer fundamentalen Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten beruhen, nicht zu einer dauernden Werterhöhung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG 1999.

2. Bloße Wechselkurserhöhungen von Fremdwährungsverbindlichkeiten können lediglich bei Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, die bei Bilanzaufstellung noch anhalten, einen höheren dauerhaften Teilwert i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG begründen.

3. Je kürzer die Restlaufzeit der ursprünglich langfristigen Verbindlichkeit wird, desto geringere Anforderungen sind an eine voraussichtlich dauernde Wertänderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu stellen.

4. Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG 1999 setzt voraus, dass durch die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1999 die bis zum 31.12.1998 vorgenommene Höherbewertung einer Verbindlichkeit rückgängig gemacht wird und dadurch ein Gewinn entsteht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 3, 2 S. 2, § 52 Abs. 16 S. 7; Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen IV R 62/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG 1999) und einer Rücklage im Sinne des § 52 Abs. 16 S. 7 EStG 1999 gegeben sind.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom …1995 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck darin besteht, nach Ablieferung des Tankers MT diesen zum Erwerb durch die Seeschifffahrt zu verwenden. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.

Zur Finanzierung des Schiffes verwendete die Klägerin zum einen Einlagen der Reeder in Höhe von TDM 10.203 und zum anderen ein Schiffshypothekendarlehen in Höhe von TDM 23.320. Die Laufzeit endet am 29.07.2010. Einen Teil des Darlehens nahm die Klägerin in amerikanischen Dollar (USD), den anderen Teil in japanischen Yen (JPY) auf. Da sich der Dollar-Kurs von der Aufnahme des Darlehens am 29.07.1996 bis zum 31.12.1996 von 1,5209 auf 1,5588 erhöhte, nahm die Klägerin eine höhere Bewertung in Höhe der eingetretenen Kursverluste von DM 290.693 vor. An den folgenden Bilanzstichtagen unterließ die Klägerin eine Anpassung der Darlehensverbindlichkeit an den veränderten Dollarkurs, da sie Einnahmen aus dem Unigas-Konsortium in US-Dollar erzielte, welche der Höhe nach den Tilgungsverpflichtungen entsprachen (geschlossene Position). Bei dem in japanischen Yen aufgenommenen Darlehen berücksichtigte die Klägerin im Rahmen der Abschlussbuchungen der Wirtschaftsjahre ab 1996 dagegen sowohl die eingetretenen Kursverluste durch eine höhere Bewertung der in JPY bestehenden Darlehensverbindlichkeit als auch die durch den gefallenen JPY-Kurs eingetretene Wertaufholung. Für die Entwicklung der Schiffshypothekendarlehen sowie ihre Bilanzierung in der Handelsbilanz der Klägerin wird auf die Anlage 1 zur Einspruchsentscheidung der Klägerin vom 14.10.2005 (Bl. 29 Gerichtsakte) verwiesen.

Am 02.07.2001 erließ der Beklagte einen der Erklärung entsprechenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 und am 17.04.2002 den entsprechenden Bescheid für 2000. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG vorläufig.

In der Zeit vom 18.06.2002 bis 30.06.2004 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bremen eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für Umsatzsteuer, Gewinnfeststellung, Gewerbesteuer, Feststellung des Vortrags wegen Gewerbeverlustes und Feststellung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 EStG für 1997 bis 2000 durch.

In seinem Betriebsprüfungsbericht vom 23.09.2004 kam der Betriebsprüfer für die Bewertung der Schiffshypothekendarlehen unter Tz. 14 zu folgender Auffassung:

„…

Nach § 6 (1) 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 (1) 2 EStG zu bewerten. Aufgrund der Änderungen zu § 6 (1) 2 EStG durch das StENtlG 1999/2000/2002 sind erstmals für den Bilanzstictag 31.12.1999 Werterhöhungen bspw. bei Darlehenschulden nur dann auszuweisen, wenn diese Veränderungen voraussichtlich von Dauer sein werden.

Für das Kriterium der dauernden Wertminderung ist – bezogen auf die Restlaufzeit der Darlehensschulden ...

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