Verbindlichkeiten sind handels- und steuerrechtlich als Passivposten auszuweisen.

4.1 Handelsbilanz

Handelsrechtlich sind sämtliche Schulden in der Bilanz gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.[1] Die Passivierung kann nur erfolgen, wenn die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht ist.

 
Wichtig

Nicht passivierungspflichtige Verbindlichkeiten

Nicht zu den passivierungspflichtigen Verbindlichkeiten gehören Bürgschaftsverpflichtungen an sich oder Verbindlichkeiten, die aus zukünftigen Gewinnen zu tilgen sind, sowie schwebende Geschäfte. Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn ein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden ist, aber noch keiner der Vertragsparteien geleistet hat.

Auch Verbindlichkeiten, die von einer Wahlrechtsausübung des Gläubigers (Bausparer) abhängen, sind grundsätzlich nicht als Verbindlichkeiten auszuweisen.

 
Hinweis

Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) müssen den Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und den Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem ausgewiesenen Posten in der Handelsbilanz vermerken.[2] Ferner ist der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 5 Jahren bei Kapitalgesellschaften im Anhang anzugeben.[3] Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind an das gesetzliche Gliederungsschema der Bilanz auch im Anhang gebunden. Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen für Zwecke der Offenlegung ihren Anhang ohne diese Aufgliederung zum Handelsregister einreichen.

[1] § 266 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 C HGB; Sonderregelung für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften.

4.2 Steuerbilanz

Steuerrechtlich finden die handelsrechtlichen Regelungen zur Erfassung der Verbindlichkeiten nach dem Maßgeblichkeitsprinzip Anwendung.

4.3 Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

Der BGH vertritt zu §§ 19 Abs. 2, 39 Abs. 2 InsO, die Ansicht, dass es sich bei der Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Gesellschaft und dem Gläubiger um einen echten Vertrag zugunsten Dritter i. S. d. § 328 BGB handeln muss, damit dieser nicht als Verbindlichkeit passiviert werden muss.[1] Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG.[2]

Die von einem Alleingesellschafter für Gesellschafterforderungen gegenüber einer GmbH abgegebene (einfache) Rangrücktrittserklärung führt bei dieser nicht zu einem Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, wenn die Tilgung aus entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen erfolgen soll.[3]

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