3.1 Inhalt des Auskunftsersuchens

Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und die alle in der Steuerauskunftsverordnung aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – muss das Finanzamt dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen.[1]

Das Finanzamt wird nur aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Antrags bei der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 AO zuständigen Finanzbehörde des Steuerpflichtigen tätig. Dieser Antrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:[2]

  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten, im Wesentlichen noch nicht verwirklichten Sachverhalts,[3]
  • Die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers.[4]
 
Praxis-Tipp

Finanzbehörde muss keine eigenen Ermittlungen durchführen

Steuerpflichtige bzw. deren Steuerberater müssen den Sachverhalt im Antrag besonders sorgfältig darlegen. Eine unklare Darstellung fällt in die Risikosphäre des Steuerpflichtigen.[5] Gehört zu dem noch nicht verwirklichten Sachverhalt der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags, muss der Antragsteller grundsätzlich den vollständigen Vertragsentwurf oder den vollständigen Vertrag und den vollständigen Entwurf des Änderungsvertrags vorlegen. Anderenfalls könnte das Finanzamt nicht abschließend beurteilen, ob der Vertrag den vom Kläger behaupteten Inhalt hat.[6] Das Finanzamt wird keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahmen beruhende Darstellung akzeptieren. Es soll aber dem Antragsteller Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag geben, wenn dadurch eine Entscheidung in der Sache ermöglicht werden kann. Der Steuerpflichtige sollte in seinem Antrag höflichst um Hinweis bei etwaigen "Lücken" bitten. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten ist aber nicht zulässig.[7]

Die folgenden Punkte müssen präzise erläutert werden und es muss dargelegt werden, welche wirtschaftlichen Folgen die Besteuerung des geplanten Vorhabens für den Steuerpflichtigen haben wird:

  • Ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes[8]
  • Formulierung konkreter Rechtsfragen (globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen reichen nicht aus[9][10]),
  • Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde[11] sowie
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.[12]

3.2 Praktische Hinweise zum Antrag

Geht es bei Einzelfragen um eine vom Finanzamt benötigte Stellungnahme, sollte man vorher mit dem Sachbearbeiter klären, ob die Auskunft eine Gebühr auslöst und, falls ja, auch die Höhe der Gebühr.

  • Auch bei detaillierten Auskünften sollte immer geklärt werden, ob die erbetene Auskunft überhaupt gebührenpflichtig ist. Denn es gilt seitens des Finanzamtes eine Mitwirkungspflicht bei der Steuerfestsetzung.
  • Gegen jeden Gebührenbescheid kann man Einspruch einlegen, nicht nur, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstandswert nicht nachvollziehen kann oder dieser von seinen Angaben abweicht. Die Festsetzung der Gebühr ist ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO und eine Abgabenangelegenheit nach § 347 Abs. 2 AO.
  • Hinterfragt werden sollten ggf. auch die Bearbeitungszeiten, wenn das Finanzamt nach Zeitabschnitten abrechnet.
 
Praxis-Tipp

Bagatellgrenze für Gebührenpflicht beachten

Eine Gebühr für verbindliche Auskünfte wird nur noch erhoben, wenn der Gegenstandswert der Auskunft mindestens 10.000 EUR beträgt. Ist der Gegenstandswert nicht bestimmbar, wird keine Zeitgebühr erhoben, wenn die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden beträgt.[1]

Die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 AO ist ihrem materiellen Gehalt nach eine nichtsteuerliche Abgabe.[2]

Unternehmer können die Gebühr für die verbindli...

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