Leitsatz

Hat das Finanzamt eine gebührenpflichtige verbindliche Auskunft erteilt, kann der Steuerpflichtige keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis verlangen. da das Finanzamt nicht unternehmerisch tätig geworden ist.

 

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt beantragte beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Das Finanzamt setzte für die Erteilung eine Gebühr von 121 EUR fest, daraufhin verlangte der Anwalt die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Anwalt keinen Anspruch auf eine Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis hat, da das Finanzamt auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen gehandelt hat und insoweit nicht unternehmerisch tätig war. Die Auskunftserteilung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem hoheitlichen Besteuerungsverfahren, da sie nicht nur eine bloße steuerrechtliche Beurteilung enthält, sondern darüber hinaus eine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.

Eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des Gemeinschaftsrechts konnte das FG nicht ausmachen, da die verbindliche Auskunft aufgrund ihrer Bindungswirkung nicht im Wettbewerb mit Rechtsgutachten von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten steht.

 

Hinweis

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur dann unternehmerisch tätig, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handeln und nicht - wie im Urteilsfall - aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen. Artikel 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 MwStSystRL fordert jedoch, dass auch im öffentlich-rechtlichen Bereich eine Besteuerung vorzunehmen ist, wenn eine Steuerfreistellung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Da eine verbindliche Auskunft und ein Rechtsgutachten aus der Beraterzunft aufgrund (fehlender) Bindungswirkung jedoch nicht miteinander vergleichbar sind, dürfte die Entscheidung des FG in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.03.2010, 3 K 3055/07

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