(1)[3] 1Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version. 2Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.

Vom 01.11.2022 bis 12.10.2023:

(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Musterfeststellungsklage auf Anforderung einen elektronischen Auszug aus dem Klageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version.

Bis 31.10.2022:

(1) 1Fordert das Gericht einen Auszug [Bis 21.07.2021: nach § 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung] [4] an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. 2Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. 3§ 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Fordert eine Partei einen Auszug nach § 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes[5] [Bis 12.10.2023: § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung] an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung [Bis 21.07.2021: mit Einverständnis der Partei ] [6]an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[3] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[4] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung. Anzuwenden bis 21.07.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[6] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung. Anzuwenden bis 21.07.2021.

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