Für die Veranstaltung von Kursen und sonstigen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder lehrender Art, wie die Veranstaltung von Seminaren oder fachlichen Kongressen, kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in Betracht. Hierunter fallen alle Leistungen, die als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind.[1] Dazu muss die Leistung jedoch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie, einer Volkshochschule oder sonstigen Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder den Zwecken eines Berufsverbands dienen, erbracht worden sein, die die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwenden. Dies ist der Fall, wenn sie zumindest zu 50 % zur Kostendeckung dienen.[2]

[2] Oelmaier, in Sölch/Ringleb, UStG § 4 Nr. 22 Rn. 21, 94. EL März 2022.

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