Ein Antrag auf Veranlagung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (Festsetzungsfrist) gestellt werden. Dabei gilt nur die 4-jährige Verjährungsfrist, nicht auch die 3-jährige Anlaufhemmung.[1] Der Antrag auf Veranlagung wird dadurch gestellt, dass der Arbeitnehmer bei dem zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreicht.

Der Antrag ist an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hat.[2] Nach einem Umzug ist das neue Finanzamt auch für die Veranlagung zurückliegender Jahre zuständig.

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