OFD Münster, 23.4.2013, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 1/2007

 

1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.

Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn über den Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 (= Tag der Verkündung des JStG im BGBl) noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Nach dem BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 ist über einen Antrag auf Veranlagung am 28.12.2007 auch dann nicht bestandskräftig entschieden, wenn der Antrag auf Veranlagung erst nach dem 28.12.2007 beim FA eingegangen ist. Der BFH hat ausgeführt, dass daher einem Antrag auf Veranlagung für ein Kalenderjahr vor 2005 auch dann zu entsprechen ist, wenn der Antrag erst nach dem 28.12.2007 beim FA eingegangen ist, soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen.

Die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 15.1.2009, BFH/NV 2009 S. 755 und BFH/NV 2009 S. 1105, dass dem Antrag auf Veranlagung in Fällen, in denen über einen Antrag auf Veranlagung für Kalenderjahre vor 2005 am 28.12.2007 noch nicht entschieden war, unabhängig von einer Verjährungsfrist zu entsprechen ist, sind somit durch das Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 überholt.

Das Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 ist mittlerweile im BStBl 2010 II S. 406 veröffentlicht worden, so dass es in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der Antragsveranlagung die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine Anwendung findet (vgl. a) Festsetzungsverjährung).

a) Festsetzungsverjährung

Nach Wegfall der Zweijahresfrist kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Veranlagung für den VZ 2005 konnte somit noch bis zum 31.12.2009 gestellt werden.

Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Fällen, in denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das FA ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt damit nicht, wenn ohne Aufforderung durch das FA eine Steuererklärung eingereicht wird, durch die der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird, vgl. AEAO zu § 170, Nr. 3.

Zwischenzeitlich hat der BFH in zwei Urteilen vom 14.4.2011 (Az. VI R 53/10 und VI R 86/10) die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Das Urteil VI R 53/10 ist mittlerweile im BStBl veröffentlicht worden (BStBl 2011 II S. 746).

Mit Urteil vom 6.10.2011, VI R 17/11, hat der BFH außerdem die Verwaltungsauffassung bestätigt, dass auch bei Antragsveranlagungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 für Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften, deren Summe den negativen Betrag von 410 EUR (800 DM) übersteigt, die Festsetzungsfrist zu beachten ist und die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine Anwendung findet.

Mit Urteil vom 12.10.2011, 10 K 1349/10 hat auch das FG Köln unter Hinweis auf die o.g. BFH-Rechtsprechung entschieden, dass die Anlaufhemmung bei einer Antragsveranlagung keine Anwendung findet. Die gegen dieses Urteil eingelegte NZB hat der BFH mit Beschluss vom 23.2.2012, VI B 118/11 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist unter dem Az. 1 BvR 924/12 eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Einsprüche, die sich auf die Verfassungsbeschwerde stützen, ruhen von Gesetzes wegen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Es bestehen jedoch keine Bedenken, derartige Fälle aufgrund der mittlerweile gefestigten BFH-Rechtsprechung, aus der sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, nach Erlass einer Fortsetzungsmitteilung zu entscheiden, vgl. AEAO zu § 363, Nr. 4.

b) Bestandskräftige Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung

Hat das FA einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist, und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. §...

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