Begriff

Für die Ertragsbesteuerung, insbesondere die Einkommensteuer, kann auch ein erzielter Veräußerungsgewinn relevant sein. Dies gilt insbesondere für

  • die Veräußerung von Wirtschaftsgütern aus einem gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Betriebsvermögen,
  • eine Veräußerung des ganzen Betriebs bzw. eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils,
  • den Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die mindestens 1 % umfasst,
  • die Veräußerung einer Kapitalanlage,
  • sowie auch für private Veräußerungsgeschäfte, die sog. Spekulationsgeschäfte.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus der jeweils maßgebenden Norm des EStG. Dies sind insbesondere die §§ 14, 14a, 16, 17, 18 Abs. 3, 20 Abs. 2 bzw. 23 EStG. Relevant sind auch die allgemeinen Vorschriften zur Gewinnermittlung in § 4 Abs. 3 bzw. in §§ 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG.

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