Die Veräußerung von GmbH-Anteilen ist zwar steuerbar, der Umsatz ist aber grundsätzlich nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei. Nach § 9 UStG besteht jedoch die Möglichkeit zur Option, sofern dies im Einzelfall wirtschaftlich vorteilhaft sein sollte bzw. vom Erwerber gewünscht wird.

Im Zusammenhang mit dem Halten bzw. Veräußern von GmbH-Anteilen kann sich ggf. eine andere umsatzsteuerliche Frage stellen: Ist eine Unternehmereigenschaft gegeben? Betroffen sind typischerweise sog. Holdinggesellschaften, deren Tätigkeit sich auf das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen begrenzt; diese Betätigung ist keine unternehmerische Tätigkeit.[1]

Wird daneben eine andere weitergehende Tätigkeit ausgeübt, kann diese eine Unternehmereigenschaft begründen. Solch eine anderweitige Tätigkeit kann insbesondere das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holdinggesellschaft gegen ein (Sonder-)Entgelt an eine Tochtergesellschaft sein. Ist dies gegeben, ist die Unternehmereigenschaft bzw. der unternehmerische Bereich von einem nichtunternehmerischen Bereich zu trennen. Die daraus abgeleitete sog. Sphärentheorie hat der EuGH bestätigt.[3] Damit kann ein Holdingunternehmen zugleich eine unternehmerische und eine nichtunternehmerische Sphäre haben (gemischte Holding). Vorsteuern sind diesen beiden Sphären vorrangig direkt zuzuordnen bzw. in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen, soweit keine eindeutige Zuordnung möglich ist.

Fallen bei einer Führungsholding im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen einer Tochtergesellschaft Kosten an, sind diese als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft einzustufen. Ein Abzug von dabei in Rechnung gestellter Umsatzsteuer als Vorsteuer kann damit möglich sein.[4]

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