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Umsatzsteuer und Beteiligungen / 1 Problematik

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen kann in vielschichtiger Weise er­folgen. Von dem einfachen Kauf von Anteilen an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft bis hin zu einem umfangreichen Beteiligungserwerb, verbunden mit einem aktiven Eingreifen in die Tätigkeiten der Gesellschaften, sind alle Zwischenformen denkbar. Dabei muss immer unterschieden werden, ob das Halten der Beteiligung überhaupt in der umsatzsteuerrechtlichen Sphäre erfolgt oder ob der Gesellschafter die Beteiligung außerhalb des Unternehmens hält.

Der EuGH und in der Folge der BFH mussten sich diverse Male mit der Frage der Unternehmereigenschaft beim Halten von Anteilen auseinandersetzen. Insbesondere war dies wichtig für die Unternehmereigenschaft einer Holding, deren Hauptzweck auf das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen gerichtet ist. Wird die Holding dabei gegenüber den Tochtergesellschaften gegen Entgelt tätig und greift aktiv in die Tagesgeschäfte ein (sog. Führungsholding), ist sie unternehmerisch tätig; die Beteiligung ist dem Unternehmen zuzuordnen. Wird die Holding gegenüber ihren Tochtergesellschaften nicht aktiv tätig und beschränkt sich auf das Halten und Verwalten der Beteiligungen (sog. Finanzholding), ist dies keine unternehmerische Betätigung, die Beteiligung ist nicht dem Unternehmen zuzuordnen. Von der Zuordnung der Beteiligungen zum Unternehmen oder zum nichtunternehmerischen Bereich hängt sowohl die Beurteilung des Vorsteuerabzugs aus damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen als auch die Behandlung eines Verkaufs der Beteiligung ab.

 
Wichtig

Beurteilung erfolgt rechtsformunabhängig

Die Unternehmereigenschaft ist nicht von der Rechtsform abhängig. Es gibt umsatzsteuerrechtlich keine zwingend aus einer bestimmten Rechtsform abgeleitete Unternehmereig...

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