Die Regelung des § 17 EStG stellt die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften den Einkünften aus Gewerbebetrieb gleich. Dementsprechend ist ein Veräußerungsgewinn in dem Zeitpunkt erzielt, in welchem er bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als realisiert gelten würde.

Insbesondere ist damit das Zuflussprinzip des § 11 EStG nicht anzuwenden.[1] Damit ist es auch irrelevant, wann der Kaufpreis gezahlt bzw. ob dieser ggf. gestundet wird.[2]

Ein erzielter Veräußerungsgewinn unterlag bei Veräußerungen, die bis zum 31.12.2008 erfolgt sind, dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Satz 1c EStG. Ist die Veräußerung nach dem 31.12.2008 erfolgt, unterliegt der Gewinn bzw. Verlust dem Teileinkünfteverfahren. Damit werden 60 % des Ergebnisses besteuert.[3]

 
Praxis-Tipp

Schema zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Der maßgebende Veräußerungsgewinn ermittelt sich nach folgender Grundformel[4]:

 
  60 % des Veräußerungsentgelts
./. 60 % der Veräußerungskosten
./. 60 % der Anschaffungskosten der Anteile
= steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

Vom ermittelten Veräußerungsgewinn wird ein Freibetrag i. H. v. 9.060 EUR gekürzt. Dieser Wert gilt aber nur, wenn 100 % der Anteile veräußert worden sind; andernfalls reduziert sich der Freibetrag anteilig. Zudem vermindert sich der Freibetrag um den Wert, um den der Veräußerungsgewinn den maßgebenden Teil von 36.100 EUR überschreitet.[5]

 
Praxis-Beispiel

Kürzung des Freibetrags

Es wurden 30 % der Anteile einer GmbH veräußert und dabei ein Gewinn von 20.000 EUR erzielt, wovon nach dem Teileinkünfteverfahren 60 % = 12.000 EUR steuerpflichtig sind.

Der Freibetrag würde 30 % von 9.060 EUR = 2.718 EUR betragen. Er ist jedoch um den Wert zu mindern, um den der Veräußerungsgewinn den unschädlichen Betrag von 36.100 EUR × 30 % = 10.830 EUR übersteigt.

Damit Veräußerungsgewinn 12.000 EUR ./. 10.830 EUR = 1.170 EUR Kürzungsbetrag.

Vorläufiger Freibetrag 2.718 EUR ./. Kürzungsbetrag 1.170 EUR = 1.548 EUR Freibetrag.

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