Rz. 550

Zu Fragen, in welchem Umfang die GmbH & Co. KG aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch andere Unternehmer im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit der Komplementär-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, vertritt die OFD Hamburg folgende Auffassung:[1]

Zitat

Berühren solche Leistungen ausschließlich den Bereich der GmbH (z. B. Aufstellen der Bilanz durch einen Steuerberater), kommt eine Rechnungserteilung an die KG nicht in Betracht. Ein Vorsteuerabzug ist weder bei der GmbH noch bei der KG möglich.

Sind die Leistungen wirtschaftlich ausschließlich der KG zuzurechnen (z. B. Beratung des Geschäftsführers durch einen Rechtsanwalt über Ansprüche der KG), kann diese den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Rechnung auf die KG lautet und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Dienen die Leistungen sowohl Zwecken der GmbH als auch solchen der KG (z. B. Renovierung des für beide Zwecke genutzten Büroraums), so kommt es auf den hauptsächlichen Verwendungszweck an. Soweit die Lieferungen und sonstigen Leistungen hiernach der KG zuzurechnen sind, kommt gegebenenfalls § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG zur Anwendung.

 

Rz. 551

Einer geschäftsleitenden Holding (in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG), die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.[2]

 

Rz. 552

Werden von den Gesellschaftern Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht, so können die in solchen Rechnungen enthaltenen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht durch das Unternehmen der Personengesellschaft als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG abgezogen werden. Dies trifft beispielsweise zu auf das Honorar eines Rechtsanwalts für die Ausarbeitung eines neuen Gesellschaftsvertrages. Die Begründung für die Nichtgewährung des Vorsteuerabzugs liegt darin, dass die Leistung nicht für das Unternehmen der Personengesellschaft, sondern für einen ihrer Gesellschafter in dessen Auftrag ausgeführt worden ist.

 

Rz. 553

Kosten, die eine GmbH & Co. KG für die Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufwendet, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der BFH[3] gibt folgende Begründung: "Die Kosten, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt." Damit ist für die GmbH & Co. KG ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

[1] Verfügung. v. 27.11.1980, BB 1981, 105.
[2] BFH, Urteil v. 1.6.2016, XI R 17/11, DStR 2016, 1668. Im Streitfall war die Holding eine "Beteiligungsgesellschaft" in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG; sie war als sog. "Dachfonds" an zwei – ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen – Tochtergesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Ihre Kommanditeinlagen betrugen jeweils über 98 %. Die Tochtergesellschaften waren jeweils Eigentümerinnen eines von ihnen im internationalen Schiffsverkehr betriebenen Vollcontainerschiffs. Die Holding schloss mit ihren Tochtergesellschaften einen "Dienstleistungsvertrag". Danach erbrachte sie gegenüber den Tochtergesellschaften "administrative Leistungen" und stand ihnen als "allgemeiner betriebswirtschaftlicher Berater" zur Seite. Insbesondere übernahm sie die Organisation und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, die Beratung bei betrieblichen Abläufen, Beratungen auf dem Gebiet des Chartermarktes, die Beratung in Finanzierungsfragen, die Vermittlung von Kontakten zu Häfen und anderen in- oder ausländischen Behörden für die Tochtergesellschaften, die Beratung bei anlässlich dieser Vermittlung geführten Gesprächen sowie die Vermittlung von Rechts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferleistungen. Für diese Dienstleistungen erhielt sie eine Vergütung i. H. v. jährlich ... EUR zzgl. Umsatzsteuer. Für die Beratung in der Gründungsphase und für die jährliche Beratung zur laufenden Tätigkeit erhielt sie eine Pauschalvergütung i. H. v. ... EUR zzgl. Umsatzsteuer. Da die GmbH & Co. KG als "juristische Person" i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG anzusehen ist – siehe Rz. 557 dieses Kapitels – wäre zu prüfen, ob zwischen der Holdinggesellschaft und ihren Tochtergesellschaften eine Organschaft besteht, die auf die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer Auswirkungen haben kann; im Streitfall hat der BFH diese Frage zur Prüfung an das FG zurückverwiesen.
[3] Der BFH hat seine Rechtsprechung v. 8.4.1995, VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22, mit Beschluss v. 28.10.1998, XI B 34/98, BFH/NV 1999, 610, bes...

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