Leitsatz

1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu.

2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass der Begriff "juristische Person" auch eine GmbH & Co. KG umfasst.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 UStG, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 und 3 6. EG-RL (= RL 388/77/EWG), Art. 11 EG-RL 112/2006, Art. 19 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine "Beteiligungsgesellschaft" in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, war als sog. "Dachfonds" an zwei – ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen – Tochtergesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Ihre Kommanditeinlagen betrugen jeweils über 98 %. Die Tochtergesellschaften waren jeweils Eigentümerinnen eines von ihnen im internationalen Schiffsverkehr betriebenen Vollcontainerschiffes.

Die Klägerin erbrachte aufgrund eines Dienstleistungsvertrags gegenüber den Tochtergesellschaften gegen Vergütung "administrative Leistungen" und stand ihnen als "allgemeiner betriebswirtschaftlicher Berater" zur Seite.

Die Klägerin warb mithilfe der A-GmbH Kapital in Höhe von ... EUR ein, wovon sie ... EUR für die Erbringung ihrer Kommanditeinlage bei den Tochtergesellschaften verwandte. Für Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals durch die A-GmbH und für die Erstellung eines von der B-GmbH erstellten Prospektgutachtens fiel Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... EUR an, die die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machte.

Für Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals durch die A-GmbH und für die Erstellung eines von der B-GmbH erstellten Prospektgutachtens fiel Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... EUR an, die die Klägerin als Vorsteuer geltend machte.

Das FA ließ davon zuletzt nur ... EUR (= 22,31 %) zum Vorsteuerabzug zu. Denn das von der Klägerin insgesamt eingeworbene Kapital i.H.v. ... EUR diene i.H.v. ... EUR (= 77,69 %) ihrem nicht wirtschaftlichen Bereich des Haltens von Anteilen an den Tochtergesellschaften, für den ein Vorsteuerabzug ausscheide.

Das FG wies die auf Gewährung des vollständigen Vorsteuerabzugs gerichtete Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.5.2011, 16 K 411/07, Haufe-Index 2740093, EFG 2011, 1751).

 

Entscheidung

Nach Ergehen der EuGH-Entscheidung hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung weiterer Feststellungen zurückverwiesen.

Der Klägerin stehe als geschäftsleitender Holding der volle Vorsteuerabzug für die bezogenen Eingangsleistungen zu. Allerdings komme das Vorliegen einer Organschaft in Betracht, sodass ggf. die Umsätze der Tochtergesellschaften im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid zu erfassen sind. Die Sache war insoweit nicht spruchreif.

Zur näheren Begründung des BFH wird auf die Anmerkung zu dem BFH-Urteil vom 19.1.2016, XI R 38/12, in BFH/PR 2016,187 verwiesen.

 

Hinweis

1. Dieses Urteil ist eine der beiden Nachfolgeentscheidungen zum EuGH, Urteil Larentia + Marenave und Minerva vom 16.7.2015, C-108/14, C-109/14 EU:C:2015:­496, BFH/NV 2015, 1549).

Das Besprechungsurteil XI R 17/11 Larentia + Marenave ist weitgehend identisch mit dem BFH-Urteil vom 19.1.2016, XI R 38/12 Minerva (BFH/NV 2016, 706, BFHE 252, 516, DStR 2016, 587, BFH/PR 2016,187). Im dortigen Verfahren hatten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Hier war gegen einen entsprechenden Gerichtsbescheid vom 19.1.2016 ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden.

2. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil XI R 38/12 und das ebenfalls zur Eingliederung von Personengesellschaften in das Unternehmen eines Organträgers ergangene BFH-Urteil vom 2.12.2015, V R 25/13, (BFH/PR 2016, 112, BFH/NV 2016, 500) vorläufig grundsätzlich nicht über die entschiedenen Streitfälle hinaus an. Die Konsequenzen dieser Urteile sollen durch eine Arbeitsgruppe zur Reform der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geprüft werden. Allerdings sollen sich Steuerpflichtige (nur!) in Fällen, in denen nach beiden Urteilen die Eingliederung einer Personengesellschaft möglich ist – d.h. GmbH & Co. KG als Organgesellschaft (XI R 38/12), wenn Gesellschafter dieser GmbH & Co. KG neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (V R 25/13) –, auf diese Rechtsprechung berufen können (vgl. OFD Frankfurt am Main vom 24.5.2016, DStR 2016, 1611 f.).

3. Zum Streitstand nach Ergehen der BFH-Urteile s. aus den zahlreichen Stimmen in der Literatur z.B. Heuermann, DB 2016, 86; Heinrichshofen, UR 2016, 311; Korf, MwStR 2016, 257; Küffner/Rust, DB 2016, 728; Lange, UR 2016, 297; Pfeiffer, ÖStZ 201...

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