Rz. 532

Die Tätigkeit einer GmbH & Co. KG bildet grundsätzlich gewerbesteuerrechtlich einen einzigen Gewerbebetrieb. Sachlich gewerbesteuerpflichtig sind die Mitunternehmer, unabhängig von ihrer dinglichen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.

Zu den Gesellschaftern, die als Mitunternehmer anzusehen sind, gehören auch die atypisch stillen Gesellschafter: Hier kann es sein, dass die unter der Firma der GmbH & Co. KG ausgeübten Tätigkeiten gewerbesteuerlich nicht einen einzigen, sondern mehrere Gewerbebetriebe bilden. Nach dem BFH-Urteil vom 6.12.1995[1] ist zu unterscheiden:

Ist der Zweck der atypisch stillen Gesellschaften jeweils darauf gerichtet, die gesamten unter der Firma der GmbH & Co. KG ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten gemeinsam (als Mitunternehmer) zusammen mit der GmbH & Co. KG auszuüben, so sind die jeweiligen Tätigkeiten identisch. Das schließt es aus, sie in mehrere Gewerbebetriebe aufzuspalten. Für einen derartigen Fall in Bezug auf den Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 GewStG für Personengesellschaften auch nur ein Gewerbebetrieb.

Sind die den einzelnen atypisch stillen Gesellschaften und der GmbH & Co. KG zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch, z. B. weil die atypisch stillen Gesellschafter nur an bestimmten Geschäften oder jeweils nur an einem bestimmten Geschäftsbereich des Handelsgewerbes beteiligt sind, so führt diese nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs (mit der Folge, dass der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG mehrfach in Anspruch genommen werden kann), wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.[2]

[1] I R 109/94, BStBl 1998 S. 685.
[2] BFH, Urteil v. 23.4.2009, IV R 73/06, BStBl 2010 II S. 40.

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