Rz. 518

Zum Beispiel ist M.A. alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die A GmbH ist. M.A. ändert seine Beteiligungsverhältnisse wie folgt: 10 % seiner Kommanditbeteiligung veräußert er an seine Frau F.A. Die verbleibenden 90 % Kommanditanteile bringt er gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die neu gegründete M.A. GmbH ein; dabei wurde nur ein Teil der stillen Reserven aufgedeckt (Einbringung zum Zwischenwert). Sein zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes und an die KG vermietetes Grundstück überträgt er unentgeltlich ebenfalls an seine Frau F.A. Bei diesem Sachverhalt ist entscheidend, ob Veräußerungs- und Einbringungsvorgang getrennt oder als zusammengehörend zu betrachten sind.

Sind die Veräußerung des 10 %igen Kommanditanteils einschließlich der Grundstücksübertragung und die Einbringung des 90 %igen KG-Anteils "grundverschiedene wirtschaftliche Vorgänge" – so der Urteilsfall –, so ist der Gewinn aus der Veräußerung nicht nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, weil M.A. das Grundstück als wesentliches Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich und unter Fortführung der bisherigen Buchwerte auf F.A. übertragen hat.[1]

Eine andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn beide Umstrukturierungsmaßnahmen auf einem einheitlichen Gesamtplan beruhen und damit als ein Vorgang zu werten sind.[2] Bei einer solchen einheitlichen Würdigung[3] hätte M.A. seine KG-Anteile nicht i. S. d. § 16 EStG veräußert, sondern als Folge der unentgeltlichen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens insgesamt aufgegeben. Hierbei gilt der Grundsatz, dass §§ 16, 34 EStG auch dann zum Tragen kommen, wenn der Gesellschafter seinen Mitunternehmeranteil teilentgeltlich überträgt und sich damit des gesamten Betriebsvermögens mit der Folge entäußert, dass es bei ihm zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu einer Besteuerung der auf den (teilentgeltlichen) Erwerber übergegangen stillen Reserven kommen kann. M.A. hat trotz Buchwertübertragung des Grundstücks einen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 2 EStG erzielt, da er keine wesentlichen Wirtschaftsgüter unter Fortführung der stillen Reserven in seinem Betriebsvermögen zurückbehält.[4]

[1] BFH, Urteil v. 6.12.2000, VIII R 21/00, DB 2001, 456.
[2] Siehe hierzu BFH, Beschluss v. 18.12.1998, X B 145/98, BFH/NV 1999, 784.
[3] Diese Erwägungen stellt der BFH in der Begründung zu seinem Urteil v. 6.12.2000, DB 2001, 456 (458 f.), an.
[4] Die Rechtsfolgen treten also nicht ein, wenn wesentliche Wirtschaftsgüter zurückbehalten werden, siehe hierzu BFH, Urteil v. 16.2.1996, I R 183/94, BStBl 1996 II S. 342.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge