Rz. 456

Ein Anspruch des geschäftsführenden Gesellschafters, also der Komplementär-GmbH, auf eine Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit ergibt sich nicht aus dem Gesetz; ein solcher Vergütungsanspruch bedarf auch zivilrechtlich einer besonderen Abrede zwischen den Gesellschaftern, entweder im Gesellschaftsvertrag oder in einem besonderen Dienstleistungsvertrag. Liegen diese besonderen Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter vor, so sind die Tätigkeitsvergütungen aber nur dann als Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG zu qualifizieren, wenn sie "handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Kosten zu behandeln, insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinnvoraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird".[1]

Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht zweifelsfrei festgelegt ist, dass die Komplementär-Vergütung als Aufwand ("Unkosten") der Gesellschaft behandelt werden soll. Für diesen Fall stellt die Komplementär-Vergütung einen Vorabgewinn dar.[2]

Ist gesellschaftsvertraglich zweifelsfrei festgelegt, dass die Komplementär-Vergütung als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln ist, so ist dennoch zu prüfen, ob die Vergütung in voller Höhe als Aufwand abzuziehen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass eine Komplementär-GmbH auch Aufwendungen hat und Tätigkeiten ausüben kann, die nicht unmittelbar durch die Beteiligung der KG veranlasst sind. Auch ist zu beachten, ob mit der Vergütung nur die Geschäftsführung abgegolten wird oder auch die Übernahme des Haftungsrisikos. Schließlich ist auf die tatsächliche Tätigkeit der GmbH abzustellen. Bezieht sich die Geschäftsführungstätigkeit der Komplementär-GmbH ausschließlich auf die Herstellung eines Gebäudes, so ist die Vergütung nicht als Aufwand zu behandeln, sondern den Herstellungskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB zuzuordnen.[3]

Zu den unmittelbar durch die Beteiligung an der GmbH & Co. KG veranlassten Auslagen und Kosten der Komplementär-GmbH gehören z. B. Bürokosten und der Auslagenersatz durch die Geschäftsführung (stets unterstellt, die Komplementär-GmbH hat keine andere Funktion als die der Geschäftsführung). Eigene Steuern der GmbH gehören dagegen nicht zum Auslagenersatz, sondern sind aus dem Gewinnanteil der GmbH zu decken.[4]

Für die Praxis ist also wichtig, unmissverständlich zu vereinbaren, dass die Komplementär-Vergütung als Aufwand der KG behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet wird.

[1] Siehe BFH, Urteil v. 13.10.1998, VIII R 4/98, DB 1999, 313.
[2] BFH, Urteil v. 13.7.1993, VII R 50/92, BStBl 1994 II S. 282.
[3] Siehe Begründung zum oben genannten BFH, Urteil v. 13.10.1998.
[4] Siehe Begründung zum BFH, Urteil v. 15.11.1967, IV R 139/67, BFHE 90, 399.

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