Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung der Revision durch eine Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Die durch eine Steuerberatungsgesellschaft eingelegte Revision ist unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Revisionsschrift durch einen Steuerberater als Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft unterzeichnet worden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Sätze 1-2

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Durch eine Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte kann eine Revision nicht wirksam eingelegt werden (Art. 1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG; BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121). Im Streitfall ist die Revision des Klägers, wie sich aus dem Briefkopf des Schriftsatzes, der ,,Wir"-Form des gestellten Antrags und dem der Unterschrift vorangestellten Namen der Gesellschaft ergibt, durch die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft eingelegt worden. Zwar ist die Revisionsschrift durch den Steuerberater X unterzeichnet worden. Aus der Beifügung ,,i.A." und dem der Unterschrift vorangestellten Namen der Gesellschaft folgt aber, daß dieser Steuerberater nicht als persönlicher Bevollmächtigter des Klägers, sondern in seiner Eigenschaft als Organ (Geschäftsführer) der Steuerberatungsgesellschaft, die sich aus dem verwendeten Briefbogen ergibt, die Revision eingelegt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423132

BFH/NV 1993, 187

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