Rz. 1123

Gegenüber Gesellschaftern kommt eine unmittelbare Haftung der Organmitglieder nur in wenigen Fällen aufgrund spezieller gesellschaftsrechtlicher Regelungen in Betracht:

  • Bei Erstattung verbotener Rückzahlungen sind die Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern gem. § 31 Abs. 6 GmbHG zum Ersatz verpflichtet, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt;
  • Gem. § 40 Abs. 3 GmbHG haften Geschäftsführer den Gesellschaftern, sofern sie ihre Pflichten, Änderungen in den Personen oder dem Umfang der Beteiligung der Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden, verletzen, für den daraus entstandenen Schaden.

Darüber hinaus haften die Geschäftsführer auf deliktischer Basis insbesondere, wenn

  • durch das Organhandeln das Mitgliedschaftsrecht (als absolutes Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB) beeinträchtigt wird. Beispiele hierfür sind: Entziehung des Gesellschaftsanteils durch unberechtigte Verwertung, Entzug von Teilnahme- oder Gewinnbezugsrecht, Missachtung der Gleichbehandlungspflicht (verdeckte Gewinnausschüttungen), Missachtung der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Eine bloße Wertminderung des Anteils ist von dem Anspruch, dessen Reichweite stark umstritten ist, nicht erfasst;[1]
  • ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird. Dies kommt insbesondere bei einem Verstoß gegen §§ 9a, 82 GmbHG sowie bei einer Begehung einer strafbaren Untreue (§ 266 StGB);
  • die Gesellschafter vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt werden (§ 826 BGB). Vorstellbar ist dies vor allem bei einem Zusammenwirken der Gesellschaftsorgane mit dem Mehrheitsgesellschafter zulasten der Minderheitsgesellschafter.
 

Rz. 1124

Der Schaden des Gesellschafters wird nicht selten dem anteiligen Schaden der Gesellschaft entsprechen. Wird der Schaden der Gesellschaft ausgeglichen, entfällt damit auch der Schaden des Gesellschafters. Auch sonst ist eine Doppelhaftung des Organs ausgeschlossen. Nach h. M. kann der Gesellschafter daher nur auf Leistung an die Gesellschaft klagen, wenn er keinen unmittelbaren Schaden erlitten hat, der über die durch den Schaden der Gesellschaft vermittelte Wertminderung seiner Geschäftsanteile hinausgeht.[2] Umstritten ist jedoch, welche Wirkung die parallelen Schadensersatzansprüche auf die prozessuale Situation haben. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts hindert die rechtskräftige Klageabweisung gegenüber der Gesellschaft den Gesellschafter nicht, seinerseits einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.[3] Um dies zu verhindern, müsste das beklagte Organmitglied in dem Verfahren der Gesellschaft sämtlichen Gesellschaftern den Streit verkünden, was zu Recht als unzumutbar bezeichnet wird. Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass ein gegen die Gesellschaft ergangenes klageabweisendes Urteil auch Wirkung gegen die Gesellschafter entfaltet.[4] Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu steht jedoch noch aus.

[1] Ausführlich: Spindler, in Beck-OK BGB, § 823 Rn. 199 f.
[3] RGZ 157, 213, 219.
[4] Spindler, in MüKo-AktG, § 93 Rn. 354.

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