Rz. 1120
Eine Haftung von Organmitgliedern gegenüber Gläubigern kommt nach spezialgesetzlichen Normen und aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze in Betracht
- gem. § 69 AO für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung der Steuerverpflichtungen der GmbH;
- gem. § 311 Abs. 3 BGB, wenn das Organmitglied als Vertreter der Gesellschaft besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt;
- bei deliktischem Handeln gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz[1], § 826 BGB[2], z. B. bei Verstößen die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB);[3]
- bei Wettbewerbsverstößen und Schutzrechtsverletzungen, wenn das Organmitglied selbst Störer ist;
- bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter: Dafür haften Geschäftsführer neben der Gesellschaft persönlich im Außenverhältnis (also gegenüber dem Schutzrechtsinhaber), wenn sie Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung erlangen und nicht alles ihnen tatsächlich und rechtlich Mögliche unternehmen, um die Verletzung in Zukunft zu verhindern; dies gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch für den Geschäftsführer, der nach der internen Ressortverteilung an sich für die Produktion und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte gar nicht zuständig war.[4]
Rz. 1121
Der BGH[5] hat unter folgenden Voraussetzungen die Haftung von Vorstandsmitgliedern einer nicht börsennotierten AG gegenüber Kapitalanlegern bejaht: "Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.).". Dasselbe wird auch für eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gläubigern gelten müssen.[6]
Rz. 1122
Eine dem § 93 Abs. 5 AktG vergleichbare Regelung, nach der im Falle der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein auf grob pflichtwidrigem Organhandeln beruhender Schaden der Gesellschaft durch die Gläubiger selbst gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden könnte, besteht im GmbHG hingegen nicht.[7] Allerdings besteht immer die Möglichkeit, dass die Gläubiger einen Titel gegen die GmbH erwirken und den Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
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