Rz. 1113

Teilweise[1] wird diskutiert, ob einem Organmitglied das vom BAG entwickelte Haftungsprivileg für Arbeitnehmer zugutekommen soll. Hiernach haftet ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nicht bei leichter Fahrlässigkeit, während es bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einer geteilten Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (in der Regel im Verhältnis 50:50) kommt. Verursacht der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig, so haftet er allerdings – wie bei vorsätzlichem Handeln – in voller Höhe. Nur in Ausnahmefällen kann es auch bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung zu einer Teilung der Schadensquote kommen, wenn der Haftungsbetrag den Arbeitnehmer vor die Gefährdung seiner Existenz stellte.[2]

 

Rz. 1114

Richtigerweise verneint die herrschende Meinung[3] eine analoge Anwendung dieser Grundsätze. Zunächst sind Geschäftsführer und Beiratsmitglieder keine Arbeitnehmer. Überdies kann der Geschäftsführer, dem die Führung der Geschäfte obliegt, den Betrieb im Wesentlichen mitgestalten, sodass eine analoge Anwendung der soeben dargestellten Grundsätze mangels Vergleichbarkeit der Konstellationen nicht gerechtfertigt ist[4]: Das BAG entwickelte diese vielmehr, um das Risiko,das ein Betrieb in sich birgt, auch diesem und nicht den seinem Risiko ausgesetzten Arbeitnehmern aufzuerlegen. Ein Geschäftsführer, der eine leitende Funktion übernimmt, schafft hingegen selbst Risiken durch die Art und Weise, in der er die Geschäfte der GmbH ausgestaltet. Ferner würde die Anwendung dieser Grundsätze der Regelung des § 43 Abs. 3 GmbHG widersprechen.[5]

[1] Siehe nur Hoffmann, NJW 2012, S. 1393, 1396 f.
[2] Franzen, in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 2. Auflage 2012, § 619a Rn. 13.
[3] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 43 Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen; Ziemons, in Michalski, § 43 Rn. 419 ff.; Werner, GmbHR, 2014, S. 792, 793 f.
[4] Vgl. auch Werner, GmbHR, 2014, S. 792, 793 f.
[5] Werner, GmbHR, 2014, S. 792, 793 f.

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