Rz. 1053

Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, wenn sie die ihnen als Gesellschaftsorgan[1] obliegenden Pflichten verletzen (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

  1. Für (fakultative) Aufsichtsräte verweist § 52 Abs. 1 GmbHG – soweit nicht abbedungen –auf die für Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft haftungsbegründende Norm des § 116 AktG, der wiederum einen Verweis auf die Vorschrift zur Vorstandshaftung, § 93 AktG, enthält. § 93 AktG entspricht im Ergebnis der Haftungsnorm des GmbH-Geschäftsführers in § 43 GmbHG, sodass die Haftung von (fakultativen) GmbH-Aufsichtsräten grundsätzlich derjenigen der Geschäftsführer entspricht (zu Abweichungen: s. nachstehend).
  2. Nichts anderes gilt für den aufsichtsratsähnlich ausgestalteten – insbesondere mit dem Recht und der Pflicht zur Überwachung der Geschäftsführung ausgestatteten – Beirat, soweit die Anwendbarkeit des § 52 GmbHG nicht ausgeschlossen wurde.
  3. Dasselbe gilt für einen beratenden Satzungsbeirat, den nach richtiger Auffassung analog §§ 43, 52 GmbHG und §§ 116, 93 AktG ebenfalls eine organschaftliche Verantwortlichkeit trifft.[2]
  4. Beratende Vertragsbeiräte unterliegen hingegen mangels Organqualität keiner Organhaftung. Sie können jedoch auf schuldrechtlicher Basis wegen Vertragsverletzung in Anspruch genommen werden.
[1] Von der Haftung als Organ ist zwar grundsätzlich die Haftung aus positiver Vertragsverletzung aufgrund des Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Dieser kommt jedoch neben § 43 Abs. 2 GmbHG keine eigenständige Bedeutung zu: BGH, Urteil v. 9.12.1996, II ZR 240/95, NJW 1997 S. 741, 742. Es kommt weiterhin die Haftung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen in Betracht, die jedoch nicht auf der Organstellung an sich begründet ist und daher hier nicht weiter dargestellt wird.
[2] Ebenso: Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 762.

5.1.1 Sorgfaltspflicht und -maßstab

 

Rz. 1054

Die Geschäftsführungsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" einzuhalten (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab ist der pflichtbewusste, selbstständig tätige Leiter eines vergleichbaren Unternehmens, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet und daher wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist.[1] Der Geschäftsführer hat daher insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sein Handeln dem Gebot der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und in diesem Rahmen

  • die GmbH sich gegenüber Dritten rechtmäßig verhält,
  • die innere Organisation der GmbH Gesetz und Gesellschaftsvertrag entspricht und
  • die GmbH unter Beachtung der Regeln einer sorgfältigen Unternehmensleitung geführt wird (z. B. fortlaufend eine Unternehmensplanung erstellt, ein Risikofrüherkennungssystem und erforderlichenfalls ein Risiko-Management-System unterhält,[2] Ansprüche der GmbH verfolgt werden etc.).[3]
 

Rz. 1055

Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG (analog) gilt für

Mitglieder des (ggf. fakultativen) Aufsichtsrats/-organs und des beratenden Satzungsbeirats[4] der identische Sorgfaltsmaßstab.

Für die Haftung von Mitgliedern des beratenden Satzungsbeirats ist darauf zu achten, welche Pflichten diesem im konkreten Fall auferlegt wurden.

[1] Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, § 43 Rn. 10.
[2] § 91 Abs. 2 AktG analog (die analoge Anwendung bejahend: Altmeppen in Roth/Altmeppen, § 41 Rn. 15; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 33; wohl auch Terlau, in Römermann, MAH-GmbH-Recht,§ 10 Rn. 69 f.; a. A.: Fleischer, in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 61.); zur Abgrenzung des dort vorgeschriebenen Überwachungssystems gegenüber "allg. Risikomanagement": Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 91 Rn. 8 f. m. w. N.
[3] Ausführlich zu den Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers: Fleischer in MüKo-GmbHG, § 43 Rn. 21 ff.; umfangreiche Darstellung der Rechtsprechung zu Sorgfaltspflichtverletzungen bei Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, § 43 Rn. 24.
[4] Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 761 f. m. w. N.

5.1.2 Business Judgement Rule

 

Rz. 1056

Die im November 2005 durch das UMAG in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eingefügte – vom US-amerikanischen Recht übernommene – "Business Judgement Rule" gibt rechtliche Vorgaben dafür, unter welchen Voraussetzungen haftungsausschließendes pflichtkonformes Verhalten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft vorliegt. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt:

Zitat

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Trotz fehlender Regelung im GmbHG ist die Business Judgement Rule nach allgemeiner Auffassung entsprechend § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG auf die Geschäftsführer einer GmbH anzuwenden.[1] Nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 116 Satz 1 AktG gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für (fakultative) Aufsichtsratsmitglieder sowie für Mitglieder eines aufsichtsratsähnlichen Beirats.

 

Rz. 1057

Liegen die Tatbestandsmerkmale der Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1...

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