Rz. 1041

Die Rechte und Pflichten des nach MitbestG bei einer GmbH einzurichtenden Aufsichtsrats bestimmen sich nach §§ 27 bis 29 und §§ 31 und 32 MitbestG und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach §§ 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, 107 bis 116, 118 Abs. 2, 125 Abs. 3 und 4 und 170, 171 und 268 Abs. 2 AktG (§ 25 Abs. 1 MitbestG). Danach gilt:

 

Rz. 1042

Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter (§ 27 Abs. 1 MitbestG).Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters die 2/3-Mehrheit nicht erreicht, so findet für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Aufsichtsratsvorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 27 Abs. 2 MitbestG).

 

Rz. 1043

Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt (§ 28 Satz 1 MitbestG).

 

Rz. 1044

Beschlüsse des mitbestimmten Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 29 Abs. 1 MitbestG). Bei Stimmengleichheit hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu (§ 29 Abs. 2 MitbestG).

 

Aufgaben des Aufsichtsrates

Der nach dem MitbestG bei einer GmbH einzurichtende Aufsichtsrat hat zwingend folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer. Dafür sieht § 31 Abs. 2 ff. MitbestG ein gestuftes Verfahren vor: Im ersten "Wahlgang" bedarf es für die Bestellung einer 2/3-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen (§ 31 Abs. 2 MitbestG); abweichend von § 29 Abs. 1 MitbestG wird hier also nicht auf die abgegebenen Stimmen abgestellt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat der nach § 27 Abs. 3 MitbestG zu bildende Ausschuss des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der ersten Abstimmung dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu machen; dieser Vorschlag schließt andere Vorschläge nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt dann die Mitglieder der Geschäftsführung mit der Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder (§ 31 Abs. 3 MitbestG). Kommt eine Bestellung auch nach Absatz 3 nicht zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu (§ 31 Abs. 4 MitbestG).
  • Für die Abberufung gilt das zuvor Gesagte entsprechend (§ 31 Abs. 5 MitbestG).
  • Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern. Die Beschlussfassung darüber unterliegt nach h. M. nicht § 31 MitbestG, sondern § 29 MitbestG.[1]
  • Überwachung der Geschäftsführung.
  • Einsicht und Prüfung des Jahresabschlusses (§ 171 Abs. 1 AktG).

Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert (§ 111 Abs. 3 Satz 1 AktG).

 

Kompetenzen können erweitert werden

Der Gesellschaftsvertrag kann die Kompetenzen des nach dem MitbG einzurichtenden Aufsichtsrats erweitern und ihm über den vorstehenden Rahmen hinaus weitere Kompetenzen einräumen.

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 303 m. w. N. auch der Gegenmeinung.

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