Rz. 1019

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MitbestG ist für GmbHs ein Aufsichtsrat einzurichten, der zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern besteht ("paritätische Mitbestimmung"), wenn die GmbH und die von ihr abhängigen Unternehmen im Inland "in der Regel" mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen und kein "Tendenzunternehmen" vorliegt. Im Einzelnen:

 

Rz. 1020

Wie bei der Drittelbeteiligung ist auch bei Ermittlung der für die paritätische Mitbestimmung maßgeblichen Arbeitnehmerzahlen ausschließlich auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen; auf die Ausführungen zu Rn. 992 wird verwiesen.

 

Rz. 1021

Für die Ermittlung des Schwellenwertes maßgeblich sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG Arbeitnehmer i. S. d von § 5 Abs. 1 BetrVerfG und – anders als nach § 3 Abs. 1 DrittelbG – nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG auch die leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Zu den Begriffen "Arbeitnehmer i. S. d von § 5 Abs. 1 BetrVerfG" und "leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG" wird auf Rn. 993 verwiesen.

 

Rz. 1022

Die GmbH und die von ihr abhängigen Unternehmen müssen im Inland "in der Regel" mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Bezüglich der Umschreibung "in der Regel" gilt das zu Rn. 994 Gesagte entsprechend.

 

Rz. 1023

Auch nach dem MitbestG muss im Gründungsstadium kein obligatorischer Aufsichtsrat eingerichtet werden.[1]

 

Rz. 1024

Ist die GmbH herrschendes Unternehmen i. S. d. § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes, werden ihr nach § 5 MitbestG für die Ermittlung des Schwellenwerts die inländischen Arbeitnehmer und leitenden Angestellten aller abhängigen Unternehmen zugerechnet. Das gilt – anders als nach dem DrittelbG – auch für den faktischen Konzern, also für alle Unternehmen, die sich mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitsbesitz der betreffenden GmbH ("Konzernobergesellschaft") befinden (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 3 AktG).

 

Rz. 1025

Ist die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ("Komplementärgesellschaft") einer Kommanditgesellschaft, werden ihr nach § 4 Abs. 1 MitbestG die Arbeitnehmer und leitenden Angestellten der Kommanditgesellschaft und nach § 5 Abs. 2 MitbestG die Arbeitnehmer und leitenden Angestellten der von der Kommanditgesellschaft abhängigen Unternehmen für die Ermittlung des Schwellenwerts zugerechnet, wenn die Mehrheit der Kommanditisten auch in der Komplementärgesellschaft die Mehrheit hält. Ausreichend ist entweder die Mehrheit der Anteile oder die Mehrheit der Stimmen, wobei es genügt, wenn in der einen Gesellschaft nur Stimmrechts- und in der anderen Gesellschaft nur Anteilsmehrheit besteht.[2] Eine Zurechnung der Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft zu ihrer Komplementärgesellschaft erfolgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. MitbestG jedoch dann nicht, wenn die Komplementärgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb mit i. d. R. mehr als 500 Arbeitnehmern hat.

 

Rz. 1026

Nach § 1 Abs. 4 MitbestG ist dieses auf Tendenzbetriebe, Religionsgemeinschaften und deren karitative und erzieherische Einrichtungen nicht anzuwenden (vgl. Rn. 997).

[1] Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 43.
[2] Annuß, in MüKo-AktG, § 4 MitbestG Rn. 8 m. w. N.

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