Rz. 982

Das Aufsichtsorgan kann aufgrund seiner Organisationshoheit[1] aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse (z. B. Präsidium/Präsi­dialausschuss, Personalausschuss, Prüfungsausschuss [vgl. Ziff. 5.3.2 Deutscher Corporate Governance Kodex], Finanzausschuss, Investitionsausschuss; für Kredit- und Finanzinstitute ab einer bestimmten Größe und Organisation ist ein Nominierungsausschuss vorgeschrieben, § 25d Abs. 11 KWG[2]) bestellen und diese mit vorbereitenden, beratenden oder überwachenden Kompetenzen ausstatten.[3] Ausschüssen können auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden; es handelt sich dann um sogenannte "beschließende" Ausschüsse.[4] Einzelne Ausschüsse können auch bereits in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen oder untersagt werden.[5] In besonderen Situationen, z. B. bei einer drohenden feindlichen Übernahme, können auch sog. Ad-hoc-Ausschüsse gebildet werden.[6]

[1] Bzw. in Anlehnung an § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG.
[2] Vgl. dazu Hönsch/Kaspar, AG 2014, S. 297, 298.
[3] Jaeger, in BeckOK-GmbHG, § 52 Rn. 60.
[4] Umstritten ist, ob es für die Einrichtung beschließender Ausschüsse einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag bedarf, zustimmend Peres, in Saenger/Inhester, § 52 Rn. 69; richtigerweise ablehnend Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 493; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 99.
[5] Spindler, in MüKo GmbHG, § 52 Rn. 493.
[6] Jaeger, in BeckOK-GmbHG, § 52 Rn. 60; ausführlich zu diesem Thema: Hasselbach/Seibel, AG 2012, S. 114.

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