Rz. 982
Das Aufsichtsorgan kann aufgrund seiner Organisationshoheit[1] aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse (z. B. Präsidium/Präsidialausschuss, Personalausschuss, Prüfungsausschuss [vgl. Ziff. 5.3.2 Deutscher Corporate Governance Kodex], Finanzausschuss, Investitionsausschuss; für Kredit- und Finanzinstitute ab einer bestimmten Größe und Organisation ist ein Nominierungsausschuss vorgeschrieben, § 25d Abs. 11 KWG[2]) bestellen und diese mit vorbereitenden, beratenden oder überwachenden Kompetenzen ausstatten.[3] Ausschüssen können auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden; es handelt sich dann um sogenannte "beschließende" Ausschüsse.[4] Einzelne Ausschüsse können auch bereits in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen oder untersagt werden.[5] In besonderen Situationen, z. B. bei einer drohenden feindlichen Übernahme, können auch sog. Ad-hoc-Ausschüsse gebildet werden.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen