Rz. 974

Das Aufsichtsorgan fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Präsenzsitzungen.[1] Ebenso zulässig sind die Beschlussfassung per Umlaufverfahren, per E-Mail, per Telefon (bilateral), per Telefon- oder Videokonferenz, Skype oder sonstigen digitalen Kommunikationsformen, wenn dies entweder durch den Gesellschaftsvertrag oder eine Geschäftsordnung für das Aufsichtsorgan vorgesehen ist oder wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht (Rechtsgedanke des § 108 Abs. 4 AktG). Dies gilt ebenso für eine kombinierte Beschlussfassung, in der eine Präsenzsitzung durchgeführt wird, einzelne Organmitglieder aber telefonisch oder per Videokonferenzzugeschaltet sind.[2]

 

Rz. 975

Neben der Beschlussfassung in der Präsenzsitzung und derjenigen ohne Sitzung ist auch eine gemischte Beschlussfassung zulässig, d. h. eine Stimmabgabe nach einer Sitzung durch ein bei der Sitzung abwesendes Organmitglied in schriftlicher, fernmündlicher oder vergleichbarer Form (d. h. auch per Telefax, E-Mail, Telefon- oder Videokonferenz) und innerhalb bestimmter Frist.[3] Auch dieser Form der Beschlussfassung kann vorbehaltlich einer besonderen Regelung in Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung jedes (an- oder abwesende) Organmitglied widersprechen.[4]

 

Regelung in Gesellschaftsvertrag aufnehmen

Soweit der Gesellschaftsvertrag oder die Geschäftsordnung dies nicht anders regelt, genügt somit der Widerspruch nur eines Mitgliedes zur Verhinderung eines solchen Verfahrens. Aus praktischen Gründen empfiehlt sich daher die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Gesellschaftsvertrag bzw. die Geschäftsordnung.[5]

[1] Videokonferenzen werden als "Sitzungen" verstanden, vgl. Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 364; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 83 m. w. N.
[2] Nießen, in Gehrlein/Born/Simone, § 52 Rn. 49 m. w. N.
[3] U. H. Schneider, in Scholz, § 52 Rn. 428.
[4] Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 364.
[5] Miettinen/Villeda AG 2007, 346, 347 [zur AG].

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