Rz. 964

Die innere Ordnung des Aufsichtsorgans kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags in einer durch Gesellschafterbeschluss erlassenen Geschäftsordnung umfassend geregelt werden. Äußerst umstritten ist, ob in diesem Fall eine Gesellschaftsvertragsgrundlage erforderlich ist. Dies ist anzunehmen. Wird ein Aufsichtsorgan durch den Gesellschaftsvertrag eingerichtet, ohne seine innere Organisation zu regeln oder eine Befugnis der Gesellschafter hierzu in dem Gesellschaftsvertrag vorzusehen, so ist davon auszugehen, dass diesem Organ auch ein Selbstorganisationsrecht zugestanden werden soll, in das ohne eine entsprechende Gesellschaftsvertragsermächtigung nicht eingegriffen werden darf.[1]

 

Rz. 965

Fehlt eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene oder von der Gesellschafterversammlung aufgrund Ermächtigung durch den Gesellschaftsvertrag erlassene Geschäftsordnung, kann das Aufsichtsorgan sich selbst – und aufgrund seines Selbstorganisationsrechtes auch ohne Gesellschaftsvertragsgrundlage[2] – eine solche geben und hierin sämtliche inneren Angelegenheiten wie Ablauf der Sitzungen, Beschlussfähigkeit etc. regeln. Die Geschäftsordnung muss sich im Rahmen der Gesetze und des Gesellschaftsvertrags bewegen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für den Erlass einer Geschäftsordnung durch das Aufsichtsorgan die einfache Stimmenmehrheit seiner Mitglieder ausreichend.

 

Vorbehalt für Geschäftsordnung

Wollen die Gesellschafter Einfluss auf die innere Ordnung des Aufsichtsorgans ausüben, so sollten sie sich im Gesellschaftsvertrag vorbehalten, eine Geschäftsordnung für diesen zu erlassen.

[1] Ebenso: Jaeger/Steinbrück, in BeckOK, § 52 Rn. 45; Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 321; Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 21; a. A.: Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 52 Rn. 84; Diekmann, in MüHaGesR, Band 3, § 48 Rn. 67.
[2] Giedinghagen, in Michalski, § 52 Rn. 320.

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