Rz. 954

Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsorgans bedürfen Dienst- und Werkverträge mit Organmitgliedern über Tätigkeiten höherer Art (§ 114 Abs. 1 Satz 1 AktG). Dienstverträge, durch die mit Organmitgliedern ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 622 BGB begründet werden soll, bedürfen nach der ausdrücklichen Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht der Zustimmung des Aufsichtsorgans. Ebenso wenig bedürfen sonstige Verträge mit Organmitgliedern (z. B. Kauf- oder Mietverträge) der Zustimmung des Aufsichtsorgans. Der Begriff Tätigkeiten höherer Art umfasst jede Beratung oder Geschäftsbesorgung, die sich aus dem Alltäglichen heraushebt, also insbesondere besondere Kenntnisse und/oder eine besondere Vertrauensstellung erfordert.[1] § 114 AktG gilt nur für Leistungen eines Mitglieds des Aufsichtsorgans "außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsorgan". Für die Vergütung von Leistungen im Rahmen der Organtätigkeit gilt – soweit nicht im Gesellschaftsvertrag abbedungen – ausschließlich § 113 AktG, d. h. hierfür kann nur der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss eine Vergütung bewilligen.

 

Rz. 955

Verträge, die bereits vor Bestellung eines Organmitglieds zwischen diesem und der Gesellschaft bestanden und Tätigkeiten "höherer Art" i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 AktG umfassen, ruhen für die Dauer des Mandats, sofern das Aufsichtsorgan für die Fortgeltung des Altvertrags während der Dauer des Mandats nicht seine Zustimmung erteilt.[2]

[1] Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 114 Rn. 5; für Beispiele Dienste höherer Art s. Weidenkaff, in Palandt, BGB, § 627 Rn. 2; eingehend zu Beraterverträgen zwischen der GmbH und ihrem Aufsichtsratsmitglied Rohde, GmbHR 2007, S. 1128 ff.

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