Rz. 945

Gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG müssen Änderungen der Zusammensetzung des (auch fakultativen) Aufsichtsrats unverzüglich durch die Geschäftsführer dem Handelsregister mitgeteilt werden, und zwar durch Einreichung einer Gesamtliste aller Mitglieder des Aufsichtsrats unter Angabe von Namen, Vornamen, ausgeübtem Beruf und Wohnort. Dem Handelsregister sind nur personelle Veränderungen mitzuteilen, also das Ausscheiden und der Eintritt von Organmitgliedern, die Abordnung eines Mitglieds des Aufsichtsrats in die Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 105 Abs. 2 AktG und die Rückkehr des abgeordneten Mitglieds in den Aufsichtsrat, nicht jedoch: Die Wiederwahl eines amtierenden Aufsichtsratsmitglieds, die Wahl zum (stellvertretenden) Aufsichtsratsvorsitzenden, Änderung des Namens, Berufs oder Wohnsitzes, die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen.[1] Eine Eintragung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder in das Handelsregister findet nicht statt, gem. § 12 HGB erfolgt jedoch eine Bekanntmachung im elektronischen Handelsregister.

 

Rz. 946

Wurden bereits im Gründungsstadium Aufsichtsratsmitglieder bestellt, sind der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister die Liste der Mitglieder sowie Unterlagen über deren Bestellung beizufügen, § 52 Abs. 3 Satz 1 GmbHG i. V. m. § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 3a AktG.

 

Rz. 947

Bei § 52 Abs. 3 GmbHG handelt es sich um eine zwingende Regelung, die Gesellschafter sind nicht befugt, anderweitige Regelungen durch den Gesellschaftsvertrag zu treffen. Frage ist allerdings, ob das Vorstehende auch für einen aufsichtsratsähnlichen (also mit Überwachungsfunktionen ausgestatteten) Beirat gilt. Dies wird von der h. M. dann bejaht, wenn der Beirat entgegen dieser Bezeichnung tatsächlich als Aufsichtsrat zu qualifizieren ist.[2]

 

Beispiel für eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats:

Muster V, 7.

[1] Habersack, MüKo-AktG, § 106 Rn. 6.
[2] Spindler, in MüKo-GmbHG, § 52 Rn. 740. m. w. N.

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