Rz. 848

Verstößt ein Geschäftsführungsmitglied gegen ihm obliegende Tätigkeitsverbote, betreibt es also Konkurrenzgeschäfte oder ein sonstige ihm vertraglich verbotene Tätigkeiten, kann die Gesellschaft

  • das Geschäftsführungsmitglied – ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung – auf Unterlassung in Anspruch nehmen; nach Auffassung des OLG München[1] kann umgekehrt ein ehemaliger Geschäftsführer, dem gegenüber sich die Gesellschaft eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots berühmt, im Wege der einstweiligen Verfügung feststellen lassen, dass dieses Verbot hinsichtlich einer bestimmten, von ihm angestrebten Tätigkeit nicht besteht;
  • von dem Geschäftsführungsmitglied Schadensersatz verlangen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 AktG analog);
  • bei Geschäften, die das Geschäftsführungsmitglied auf eigene Rechnung abgeschlossen hat, anstelle des Schadensersatzanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als wäre das Geschäft für Rechnung der Gesellschaft abgeschlossen worden ("Eintrittsrecht"); in diesem Fall ist das Geschäftsführungsmitglied verpflichtet, die Ergebnisse des Geschäfts auf die Gesellschaft zu übertragen (§ 88 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AktG und § 113 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB entsprechend);[2]
  • bei Geschäften, die das Geschäftsführungsmitglied auf fremde Rechnung abgeschlossen hat, Herausgabe der von dem Geschäftsführungsmitglied hierfür bezogenen Vergütung verlangen (§ 88 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AktG und § 113 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB entsprechend);
  • Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, wenn dies mit dem Geschäftsführungsmitglied – über die gesetzliche Regelung hinaus – vereinbart ist;
  • das Geschäftsführungsmitglied aus wichtigem Grund abberufen und dessen Dienstvertrag fristlos kündigen.
[1] OLG München, Hinweisbeschluss v. 2.8.2018, BeckRS 2018 S. 27810.
[2] OLG München, Urteil v. 16.6.2010, 23 U 5456/09, DStR 2010, 1999; Seel, JA 2009, S. 446, 450; a. A.: Diekmann, in MüHaGesR, § 43 Rn. 78: es bestehe lediglich ein Anspruch aus §§ 687 Abs. 2, S. 681, 667 BGB.

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