Rz. 836

Aus der Trennungstheorie[1] folgt, dass die Organstellung eines Geschäftsführungsmitglieds früher als dessen Dienstvertrag enden kann. In diesem Fall entfallen auch bei Weiterzahlung der Geschäftsführungsvergütung ab Beendigung der Organstellung[2]

  • das Verbot, ohne Einwilligung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats ein Handelsgewerbe außerhalb des Geschäftszweigs der Gesellschaft zu betreiben;
  • ggf. das im Dienstvertrag enthaltene Verbot, ohne Einwilligung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats anderweitige (Neben-)Tätigkeiten außerhalb des Geschäftszweigs der Gesellschaft auszuüben.
 

Rz. 837

Dagegen gilt das Wettbewerbsverbot nach der Abberufung des Geschäftsführungsmitglieds bis zur Beendigung des Dienstvertrags fort, sofern die Gesellschaft die Bezüge bis zur Beendigung des Dienstvertrags weiterbezahlt.[3]

[1] Siehe Rn. 674.
[3] OLG Frankfurt, Urteil v. 5.11.1999, 10 U 257/98, AG 2000 S. 518, 519 [zur AG]; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 35 Rn. 46.

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