Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 13 O 106/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Anstellungsvertrag der Parteien vom 04.07.1994 durch die mit Schreiben der Beklagten vom 17.06.1998 erklärte Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 09.12.1998 fortbestanden hat.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der mit Schriftsatz vom 12.01.1999 darüber hinaus gestellte Antrag des Klägers wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien beträgt mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger, der seit 1978 zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt und sodann zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt worden war, hat sich im ersten Rechtszuge gegen die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung des Vertrages vom 04.07.1994 gewandt, durch den seine Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands der Beklagten für die Zeit vom 01.07.1994 bis 30.06.1999 geregelt wurde. Nach § 1 Ziff. 3 dieses Vertrages bedürfen jede bezahlte oder unbezahlte anderweitige Tätigkeit, auch die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten und Ehrenämtern aller Art, der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. In § 9 ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages im übrigen wird auf Blatt 8–13 d.A. Bezug genommen.

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist u.a. die Herstellung und der Vertrieb eines Pigmentgranulats zur Färbung von zementgebundenen Baustoffen. Sie hält hierfür ein Patent, das auch für die USA und Kanada eingetragen ist. Bis Anfang 1996 vertrieb die Beklagte das Granulatprodukt selbst in den USA.

Im Dezember 1995 erwarben zum Verbund der …, gehörende Gesellschaften, nämlich die … und die …, die Mehrheit der Aktien der Beklagten. Auf Veranlassung der Mehrheitsaktionäre übertrug die Beklagte den Vertrieb der Granulatprodukte in den USA auf die zur … gehörende US-amerikanische Gesellschaft ….

Dieses Unternehmen vertreibt auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 30.04.1997 geschlossenen Lizenzvertrages die Pigmentgranulatprodukte in den USA und Kanada.

Mit Schreiben vom 08.10.1996 teilte der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten dem Kläger mit, der Aufsichtsrat habe an diesem Tage beschlossen, die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und seine Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands gem. § 84 Abs. 3 AktG zu widerrufen. Ferner habe der Aufsichtsrat beschlossen, den Kläger bis zur Beendigung seines Anstellungsverhältnisses von weiterer Tätigkeit freizustellen und auf das in § 9 des Dienstvertrages geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten. Nachfolgend vertrat der Kläger die Auffassung, in seiner Person liege kein wichtiger Grund für einen Widerruf vor.

Der Kläger gründete im Juli 1997 eine … firmierende Gesellschaft mit Sitz in …, welche mit der Entwicklung eines Granulatprodukts/Betonadditiven befaßt war. Als Registered Agent dieser Gesellschaft wurden die Herren … und … ins Handelsregister eingetragen. Der Kläger führte etwa im Oktober 1997 Gespräche mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer von …. Die Beklagte wurde hierüber von ihrer amerikanischen Schwestergesellschaft, der …, unterrichtet; sie forderte den Kläger mit Schreiben vom 10.11.1997 auf zu bestätigen, dass er an die Kunden keine Informationen im Zusammenhang mit den von ihr hergestellten Granulatprodukten weitergegeben habe. Mit weiterem Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten vom 13.11.1997 untersagte dieser dem Kläger im räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten jegliche Kontakte mit Kunden, Wettbewerbern, Vertriebsorganisationen oder fachbezogenen Vereinigungen während der Laufzeit des Anstellungsvertrages.

Am 17.11.1997 führte der Kläger in … ein Gespräch mit dem für den Unternehmensbereich Pigmente bei der Muttergesellschaft der Beklagten zuständigen Leiter, Herrn …, der auch stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten war. Gegenstand dieses Gesprächs war u.a. etwaiges vertragswidriges Verhalten des Klägers. Nachfolgend diskutierten die Parteien in den Schreiben vom 20.11.1997, 27.11.1997 und 15.01.1998 ein vertragliches Wettbewerbsverbot des Klägers und ein etwaiges Weisungsrecht der Beklagten.

Der Kläger gründete im Frühjahr 1998 die … mit Sitz in …, Kanada. Am 30.04.1998 erschien in der kanadischen Zeitung … ein Artikel über die Gründung dieses Unternehmens. In dem Artikel wird u.a. sinngemäß ausgeführt, das Unternehmen werde Pigmente zur Färbung von Zement herstellen und vertreiben, die Anlage werde im Oktober fertiggestellt sein; mit der Produktion werde im Dezember oder Januar begonnen.

… von der … erhielt diesen Artikel am 11.05.1998 und leitete ihn am 12.05.1998 an die Zentrale der … in … weiter.

Am 16.06.1998 faßte der Aufsichtsrat der Beklagten den Beschluß, den Anstellungsvertrag des Klägers vo...

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