Rz. 831
Dienstverträge mit Geschäftsführungsmitgliedern sehen üblicherweise vor, dass dem Geschäftsführungsmitglied jegliche entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeit nur mit Einwilligung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats gestattet ist.[1] Damit soll zusätzlich zu den gesetzlichen Tätigkeitsverboten sichergestellt werden, dass das Geschäftsführungsmitglied seine ganze Arbeitskraft uneingeschränkt der Gesellschaft zur Verfügung stellt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen