Rz. 831

Dienstverträge mit Geschäftsführungsmitgliedern sehen üblicherweise vor, dass dem Geschäftsführungsmitglied jegliche entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeit nur mit Einwilligung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrats gestattet ist.[1] Damit soll zusätzlich zu den gesetzlichen Tätigkeitsverboten sichergestellt werden, dass das Geschäftsführungsmitglied seine ganze Arbeitskraft uneingeschränkt der Gesellschaft zur Verfügung stellt.

[1] Schelling, in Beck´sche Online-Formulare Vertrag, 2.3.2, § 4.

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