(1) 1Die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen setzt sich aus denselben Faktoren zusammen wie jene, die dazu dienen, die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung derselben Gegenstände im Inland gemäß Artikel 11 Teil A zu bestimmen. 2Insbesondere wird die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne des Artikels 28 a Absatz 6 gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) sowie den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

3Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbrauchsteuern, die von der Person, die ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis innergemeinschaftlich erwirbt, geschuldet oder entrichtet werden, gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. 4Erhält der Erwerber nach dem Zeitpunkt der Bewirkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen Verbrauchsteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versendet oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die Besteuerungsgrundlage im Mitgliedstaat des innergemeinschaftlichen Erwerbs entsprechend vermindert.

 

(2) Für die Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28 c Teil A Buchstabe d) wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) sowie den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

 

(3) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gilt der Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs in Kraft ist.

 

(4) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände im Inland gelten würde.

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