Eine Kapitalgesellschaft ist nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich nach § 1 Abs. 1 KStG ein selbstständiges Steuersubjekt. Ihre Tätigkeit gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern, sondern bezieht ggf. Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar auch soweit die Kapitalgesellschaft ihm, z. B. durch gesellschaftlich veranlasste Vergünstigungen in Form eines zu hoch bemessenen Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung zukommen lässt.[1]

 
Hinweis

Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Kapitalgesellschaften

Sämtliche Betätigungen einer Kapitalgesellschaft bilden steuerrechtlich prinzipiell einen einzigen gewerblichen Betrieb mit Einkünften i. S. d. § 15 EStG kraft Rechtsform. Eine Kapitalgesellschaft kann nur einen "Betrieb" unterhalten.[2]

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