Rz. 60

Gegenstand des Teilgewinnabführungsvertrags ist die Verpflichtung einer AG oder KGaA, Teile ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an eine andere Vertragspartei abzuführen. Auf die vertraglich vereinbarte Höhe des abzuführenden Gewinnanteils kommt es hierbei nicht an, solange nicht der gesamte Gewinn der verpflichteten Gesellschaft abzuführen ist.[1] Der Teilgewinnabführungsvertrag muss wie die Gewinngemeinschaft an einen periodisch ermittelten Gewinn anknüpfen. Die Abführung von Gewinnen einzelner Geschäfte reicht folglich nicht aus (vgl. Rz. 53). Die vertraglich vereinbarte Bemessungsgrundlage der Teilgewinnabführung stellt wie bei der Gewinngemeinschaft regelmäßig der Bilanzgewinn oder der Jahresüberschuss dar, wobei inzwischen Regelungen, die an Positionen der GuV wie bspw. den Rohertrag oder die Umsatzerlöse anknüpfen, in der Literatur anerkannt sind.[2]

[1] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 15; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 49 ff.
[2] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 16; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 6. Aufl. 2023, § 292 AktG Rz. 57; a. A. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 42; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 25.

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