Rz. 52

Vertraglich müssen sich die einzelnen Parteien dazu verpflichten, ihren Gewinn oder beliebige Teile davon zur Bildung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen, um diesen anschließend nach einem frei wählbaren Verteilungsschlüssel wieder zu ihrer freien Verfügung zurückzuerhalten.[1] Dieser Verteilungsschlüssel ist im Vertrag zu dokumentieren. Da das Gesetz keine Hinweise auf die Beschaffenheit des Verteilungsschlüssels gibt, sollte bei seiner Festlegung dem sog. Angemessenheitsprinzip gefolgt werden, das besagt, dass jeder Vertragsteil für die von ihm abgeführten Gewinne in Form des auf ihn entfallenden Teils des aufgeteilten gemeinschaftlichen Gewinns eine angemessene Gegenleistung erhält.[2] Sofern nicht jeder beteiligte Vertragsteil zur Zusammenlegung des Gewinns verpflichtet ist, kommt eine Gewinngemeinschaft nicht infrage, vielmehr liegt hier dann ein Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG oder ein Teilgewinnabführungsvertrag i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vor.[3]

 

Rz. 53

Anknüpfungspunkt der Gewinnzusammenführung bildet immer ein periodisch zu ermittelnder Gewinn.[4] Ob nun im Rahmen der Zusammenlegung der gesamte Gewinn aller beteiligten Parteien oder nur bestimmte Teile davon berücksichtigt werden, wie bspw. der gesamte Gewinn einzelner oder mehrerer Betriebe, die prozentualen Anteile des Gesamtgewinns oder des Gewinns einzelner Betriebe oder die Gewinne (Gewinnteile) einzelner oder mehrerer Unternehmenssparten, ist ohne Bedeutung.[5] Der Gewinn, der schlussendlich nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG von jeder einzelnen Vertragspartei in der Gewinngemeinschaft zusammengeführt wird, entspricht i. d. R. dem periodisch ermittelten Bilanzgewinn oder dem Jahresüberschuss.[6] Umstritten – jedoch nach h. M. anerkannt – ist das Bestehen einer Gewinngemeinschaft durch das Zusammenlegen des Rohertrags.[7] Hingegen ist die Zusammenlegung von Gewinnen aus einzelnen Geschäften (bspw. im Zuge einer Arbeitsgemeinschaft) nicht zur Begründung einer Gewinngemeinschaft geeignet.[8] Bei Gewinngemeinschaftsverträgen gelangt § 301 AktG, der einen Höchstbetrag für die zulässige Gewinnabführung vorschreibt, nicht zur Anwendung.[9] Außerdem ist die Zuweisung der Gewinnanteile, die den einzelnen Vertragsparteien durch den gewählten Verteilungsschlüssel zukommen sollen, nur in den Grenzen des § 58 AktG zulässig.[10]

 

Rz. 54

Um ein einheitliches Vorgehen bei der individuellen Gewinnermittlung zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien i. d. R. zusätzliche Absprachen in den Bereichen Rückstellungen, Rücklagen sowie Abschreibungen.[11] Folglich wird der jeweils abzuführende Gewinn grundsätzlich von gleicher Natur sein. Nur die Höhe des Gewinns wird regelmäßig zwischen den Vertragsparteien – in Abhängigkeit von der Art der Ausübung der Geschäftstätigkeit und der Größe des Unternehmens (oder Betriebs) – variieren.

 

Rz. 55

Wie bereits beim organisationsrechtlichen Vertrag skizziert, sind die Vertragsdauer (vgl. dazu Rz. 78) und die explizite Bezeichnung des Vertrags als Gewinngemeinschaftsvertrag auch beim Gewinngemeinschaftsvertrag wesentliche Vertragselemente.

[1] Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG Rz. 13, 18; Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 4
[2] Vgl. Gessler, in Gessler u. a., Aktiengesetz, 1976, §§ 291–318 S. 46.
[3] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 37; Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 11.
[4] Vgl. Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 7.
[5] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 73 Rz. 10; Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 4.
[6] Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG Rz. 16; Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 8.
[7] Vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 292 AktG Rz. 11; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG Rz. 16; Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 292 AktG Rz. 8; a. A. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 35.
[8] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 10; Emmerich, in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 292 AktG Rz. 11; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG Rz. 16.
[9] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 292 AktG Rz. 14; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 301 AktG Rz. 6.
[10] Vgl. Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 292 AktG ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge