Rz. 78

Generell können alle aktienrechtlichen Unternehmensverträge befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Nur der Gewinnabführungsvertrag muss aus steuerlichen Gründen für mindestens 5 Jahre abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden, um die Voraussetzungen der steuerlichen Organschaft zu erfüllen.[1] Bei einer Befristung des Vertrags können die Vertragsparteien die Vertragsdauer frei von gesetzlichen Höchst- oder Mindestlaufzeiten wählen. Die vertragliche Praxis sieht regelmäßig automatische Verlängerungsklauseln vor, die den Vertrag um eine vorher bestimmte Zeitdauer verlängern.[2] In einem solchen Fall bleiben die ursprünglichen Regelungen hinsichtlich der Ausgleichs- und Abfindungsleistungen nach den §§ 304, 305 AktG unangetastet.[3]

[1] Vgl. Emmerich, in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, § 291 AktG Rz. 47.
[2] Vgl. Krieger, in Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl. 2020, § 71 Rz. 180.
[3] Vgl. Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, § 297 AktG Rz. 94.

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