Rz. 78
Generell können alle aktienrechtlichen Unternehmensverträge befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Nur der Gewinnabführungsvertrag muss aus steuerlichen Gründen für mindestens 5 Jahre abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden, um die Voraussetzungen der steuerlichen Organschaft zu erfüllen.[1] Bei einer Befristung des Vertrags können die Vertragsparteien die Vertragsdauer frei von gesetzlichen Höchst- oder Mindestlaufzeiten wählen. Die vertragliche Praxis sieht regelmäßig automatische Verlängerungsklauseln vor, die den Vertrag um eine vorher bestimmte Zeitdauer verlängern.[2] In einem solchen Fall bleiben die ursprünglichen Regelungen hinsichtlich der Ausgleichs- und Abfindungsleistungen nach den §§ 304, 305 AktG unangetastet.[3]
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