Rz. 37

§ 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG definiert den Gewinnabführungsvertrag als einen Vertrag, durch den sich eine AG oder KGaA dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (die Ausführungen zur SE unter Rz. 19 gelten analog). Obwohl der Gewinnabführungsvertrag äußerlich nur eine schuldrechtliche Verpflichtung darstellt, handelt es sich bei ihm – genau wie beim Beherrschungsvertrag – um einen organisationsrechtlichen Vertrag (vgl. Rz. 12 f.).[1] Mit der Gewinnabführung an das andere Unternehmen (berechtigtes Unternehmen) unmittelbar verknüpft ist dessen Verpflichtung zum Verlustausgleich.[2] Letztendlich übernimmt die andere Vertragspartei das Jahresergebnis, weshalb auch von einem Ergebnisabführungsvertrag gesprochen wird.

[1] Vgl. ferner Koppensteiner, in Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2004, Vorbemerkungen vor § 291 AktG Rz. 160; Altmeppen, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2020, § 291 AktG Rz. 143; Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 291 AktG Rz. 23.
[2] Vgl. § 302 AktG.

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